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Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Brühlwiesen, Siechenwiesen und Brunnenwiesen, 5. Änderung“ Der...

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Brühlwiesen, Siechenwiesen und Brunnenwiesen, 5. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 29.11.2023/02.05.2024, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan mit schwarz-gestrichelter Linie festgesetzt, der Bebauungsplan ist im nachfolgenden Kartenausschnitt unmaßstäblich dargestellt:

Der Bebauungsplan „Brühlwiesen, Siechenwiesen und Brunnenwiesen, 5. Änderung“

tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadtverwaltung Beilstein, Hauptstraße 19, 71717 Beilstein während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan ist mit der Begründung ergänzend auch unter www.beilstein.de/Bauen und Planen/Bauleitplanung/Laufende Bebauungsplanverfahren in das Internet eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Naherholungszweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Beilstein, 24.05.2024

gez.

Schoenfeld, Bürgermeisterin

Erscheinung
Beilsteiner Mitteilungen – Amtsblatt der Stadt Beilstein
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2024
von Stadt Beilstein
24.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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