Gemeinderat

Öffentl.-rechtl. Vereinbarung interkommunales Gewerbegebiet "Halden-Harbach"

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über das Interkommunale Gewerbegebiet „Halden-Harbach“ zwischen der Stadt Murrhardt und der Gemeinde...
Mustervorlage zur Kenntnis: Wortlaut der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über das Interkommunale Gewerbegebiet "Halden-Harbach" zwischen der Stadt Murrhardt und der Gemeinde Sulzbach an der Murr, der 1. Nachtragsvereinbarung vom 22.05.2025 und der Genehmigung durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über das

Interkommunale Gewerbegebiet „Halden-Harbach“

zwischen der Stadt Murrhardt und der Gemeinde Sulzbach an der Murr

I. Vorbemerkung

Beide Kommunen haben zur Sicherstellung ihrer Eigenentwicklung dringend benötigte Gewerbeflächen geschaffen und diese trotz vorhandener Erschließungserschwernisse mit einer gemeinsamen Entwicklung des Bereichs „Halden-Harbach“ bauleitplanerisch umgesetzt.

Die Bebauungsplansatzung „Halden-Harbach“ wurde vom Gemeinderat der Stadt Murrhardt am 18.10.2001 und vom Gemeinderat der Gemeinde Sulzbach an der Murr am 30.10.2001 beschlossen.

Die beiden Kommunen haben die notwendigen Flächen einschließlich angrenzender und nur für die Eingrünung des Gebietes geeigneten Flächen erworben. Eine Baulandumlegung ist nicht erforderlich. Die Bereitstellung der einzelnen Gewerbegrundstücke soll durch einfache Vermessung auf der Grundlage notarieller Kaufverträge erfolgen. Die Nettogewerbefläche beträgt vorbehaltlich einer endgültigen Vermessung ca. 16.420 qm, davon entfallen ca. 8.875 qm auf die Gemarkung Murrhardt und ca. 7.545 qm auf die Gemarkung Sulzbach an der Murr. Durch den Bebauungsplan ist gewährleistet, dass keine Betriebsgebäude entstehen, die durch die Gemarkungsgrenze geteilt werden.

Aufgrund der Lage kommt die Erschließung des gemeinsamen Gewerbegebietes nur über bzw. durch Erschließungsanlagen der Stadt Murrhardt in Frage.

Die Erschließung des gemeinsamen Gewerbegebietes wurde sowohl für die Gemeinde Sulzbach an der Murr als auch für die Stadt Murrhardt vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziell gefördert.

Aufgrund der verhältnismäßig kleinen Fläche soll auf die Bildung eines Gewerbegebiets-Zweckverbandes verzichtet werden. Die Regelung soll so einfach wie möglich auf der Basis dieser Vereinbarung erfolgen.

II. Vereinbarung

Zwischen den beiden Kommunen wird zur Realisierung und zur Gewährleistung der künftigen Funktion des gemeinsamen Gewerbegebiets Folgendes vereinbart:

  1. Bereich des gemeinsamen Gewerbegebiets

Das gemeinsame Gewerbegebiet wird seit 1997 erarbeitet. Zwischenzeitlich wurde am 18.10. und 30.10.2001 die Bebauungsplansatzung beschlossen, die in Kraft ist. Wegen der Gebietsabgrenzung wird der Einfachheit halber deshalb auf diese Bebauungsplansatzung verwiesen.

2. Grunderwerb

a) Der Grunderwerb erfolgte bzw. erfolgt durch die jeweilige Kommune in ihrem Bereich.

b) Abweichend davon wird mit der Durchführung des Grunderwerbs mit dem Land Baden-Württemberg, Straßenbauverwaltung über den ins Plangebiet fallenden zur L 1066 gehörenden Parkplatz einschließlich der evtl. Bereitstellung eines Ersatzparkplatzes die Stadt Murrhardt auch insoweit beauftragt, als der derzeitige Parkplatz auf Gemarkung Sulzbach an der Murr liegt. Die entsprechenden Grundbuchanträge stellt zu gegebener Zeit jede Kommune für den auf ihrer Gemarkung liegenden Teilbereich. Sofern ein Ersatzparkplatz auf Gemarkung Sulzbach an der Murr entstehen soll, wird die Gemeinde Sulzbach an der Murr die Stadt Murrhardt bei der Lösung der Grunderwerbsverhandlungen unterstützen.

c) Für ein eventuell auf Gemarkung Sulzbach an der Murr noch anzulegendes Rückhaltebecken für Oberflächenwasser aus dem gemeinsamen Gewerbegebiet gilt Absatz b) entsprechend.

3. Bauleitplanung und Erschließungsarbeiten

a) Mit der grundsätzlichen Durchführung dieser Arbeiten beauftragte die Gemeinde Sulzbach an der Murr die Stadt Murrhardt. Der Vergabe der Bauleitplanung, der Erschließungsplanung und der Bauleitung der Erschließungsarbeiten an das Ingenieurbüro Junginger, Heidenheim, wurde von ihr bereits zugestimmt.

b) Das Bebauungsplanverfahren führt jede Kommune für ihren Bereich im Übrigen selbst auf der Basis der vom Büro Junginger und dem Baurechtsamt Murrhardt zur Verfügung gestellten Unterlagen durch.

c) Der Vergabe der Erschließungsarbeiten im öffentlichen Bereich für Wasser, Abwasser, Straßen und Wege sowie des Tiefbaus für die Erdgaserschließung an die Fa. Weiss, Crailsheim, auf Namen und Rechnung der Stadt Murrhardt bzw. deren Stadtwerke wurde ebenfalls bereits zugestimmt. Ebenso der Vergabe der Leitungsverlegearbeiten mit Materiallieferung für Trinkwasser, Abwasserdruckleitung und Erdgas an die Stadtwerke Murrhardt. Eingeschlossen sind zweckbestimmte Arbeiten auch außerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebiets.

4. Finanzierung der Planungs- und Investitionskosten

a) Die Kosten für die Bauleitplanung, die Erschließungsplanung und die Investitionskosten für die Erschließung werden von den beiden Kommunen nach dem Verhältnis der auf ihrer jeweiligen Gemarkung im Bebauungsplan ausgewiesenen Nettogewerbeflächen aufgeteilt. Die vorläufige Aufteilung erfolgt nach den in der Vorbemerkung enthaltenen Flächenanteilen von ca. 8875 qm (Murrhardt) und ca. 7.534 qm (Sulzbach an der Murr). Die endgültige Abrechnung wird durchgeführt, sobald die Gewerbeflächen endgültig vermessen sind. Die Vermessung erfolgt im Zusammenhang mit der Veräußerung der einzelnen Gewerbeplätze.

Die Kostenanteile der Gemeinde Sulzbach an der Murr werden nach Planungs- bzw. Baufortschritt auf Anforderung der Stadt Murrhardt geleistet. Sie sind insolange unverzinslich.

Die Stadt Murrhardt verzichtet auf den Ansatz von Verwaltungskosten. Außerdem tragen beide Kommunen die ihnen entstehenden Verwaltungskosten für ihren Bereich jeweils selbst.

b) Bei der Aufteilung der Kosten für die Herstellung der Straßen und Wege mit Gehwegen übernimmt die Stadt Murrhardt entsprechend der Regelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorweg den auf die Grundstücke Flst. Nr. 61, 61/1 und 60 entfallenden Erschließungsbeitrag, obwohl diese Grundstücke nicht vom gemeinsamen Bebauungsplan erfasst sind. Der auf diese Grundstücke entfallende Beitragsanteil wird voll von der Stadt Murrhardt getragen und ggfs. durch Erschließungsveranlagungen den Grundstückseigentümern weiterberechnet.

c) Zu den ebenfalls gemeinsam zu tragenden Kosten für die Erschließung des Gebiets zählen auch die Kosten für die Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Feldwegeverbindungen auf den Gemarkungen Murrhardt und Sulzbach an der Murr, der voraussichtlich erforderlich werdenden Anlegung eines Ersatzparkplatzes zur Landesstraße 1066 und die Kosten für ein eventuelles Absetzbecken für die Oberflächenwasserbeseitigung. Für den Ersatzparkplatz und das Absetzbecken gilt dies auch, soweit derartige Anlagen außerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebietes entstehen sollten.

d) Zu den Herstellungskosten für Straßen und Wege zählen auch die entstandenen Kosten für den Grunderwerb mit Grunderwerbsteuer. Soweit erforderlich, werden sich die Kommunen zur Durchführung der Abrechnung verständigen. Auf den Ausgleich von Vorfinanzierungszinsen wird verzichtet.

e) Von den noch entstehenden Erwerbskosten für den Parkplatz an der L 1066 übernimmt die Gemeinde Sulzbach an der Murr ohne Rücksicht auf den tatsächlich zu bezahlenden Kaufpreis für ca. 591 qm und 441 qm Fläche, die im Gewerbeland zu liegen kommen, Kosten von 42,00 DM/m² (21,47 €/m²) zzgl. Grunderwerbssteuer. Der Restbetrag einer an das Land zu leistenden Zahlung oder der Bereitstellung eines sonstigen Gegenwerts wird nach dem vorstehenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt.

f) Zu den zu verteilenden Kosten gehören auch die Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die Differenz zwischen dem um 3,58 €/m² (7 DM/m²) erfolgten Ankauf von landwirtschaftlichen Grünflächen und dem abgesprochenen Verkauf um 1,53 €/m² (3 DM/m²).

g) Da die ELR-Zuschüsse des Landes auf der Basis eines vorläufigen Aufteilungsverhältnisses bewilligt wurden, werden auch die bewilligten Mittel bei der Endabrechnung zwischen den beiden Kommunen nach dem endgültigen Schlüssel ausgeglichen, sofern dies nicht direkt von der Bewilligungsstelle berücksichtigt wird.

h) In der Zukunft liegende Maßnahmen an den Erschließungsanlagen tragen die Stadt Murrhardt und die Gemeinde Sulzbach für die auf ihren Gemarkungen liegenden Anlagen und Einrichtungen jeweils selbst bzw. bei gemeinsamer Umsetzung je anteilig.

5. Künftige Betriebs-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten

a) Den Betrieb, die Unterhaltung und die künftige Erneuerung der Wasserversorgungs-, Erdgasversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen tragen künftig die Stadt Murrhardt bzw. die Stadtwerke Murrhardt im gesamten Gebiet, also auch auf Gemarkung Sulzbach an der Murr. Sie erhalten dafür auch für die Grundstücke auf Gemarkung Sulzbach an der Murr die für Murrhardt jeweils gültigen Gebühren und Entgelte sowie evtl. mögliche Beiträge für die Erneuerung öffentlicher Leitungen. Soweit bauliche Änderungen oder Erneuerungen notwendig werden, weil sie durch einen einzelnen Betrieb auf der Gemarkung Sulzbach an der Murr verursacht werden, vermittelt ggfs. die Gemeinde Sulzbach an der Murr die Kostenbeteiligung dieses Betriebes zugunsten der Stadt Murrhardt bzw. der Stadtwerke Murrhardt. Dasselbe gilt für evtl. Erneuerungsbeiträge, die von Murrhardt aus nicht direkt auf Gemarkung Sulzbach an der Murr erhoben werden können.

b) Die Gemeinde Sulzbach an der Murr verpflichtet sich, beim Abschluss von Verkaufsverträgen die Erwerber von Gewerbegrundstücken und deren Rechtsnachfolger auf ihrer Gemarkung mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und/ oder einer Reallast zugunsten der Stadt Murrhardt und ihren Stadtwerken im Grundbuch zu verpflichten, mit der Stadt Murrhardt einen Vertrag über die Erschließung mit Trinkwasser, die Lieferung von Trink- und Löschwasser und die Abwasserentsorgung über ein Trennsystem mittels Druckentwässerung für das häusliche Abwasser und mittels Freispiegelleitung für das Oberflächenwasser und einen Erdgasliefervertrag für Heiz- und Prozessenergie abzuschließen. Die Stadt Murrhardt bzw. deren Stadtwerke werden die Versorgung mit Frischwasser und Erdgas sowie die Entsorgung von Abwasser zu den gleichen Gebührensätzen durchführen, wie sie für den Bereich der Stadt Murrhardt satzungsmäßig gelten.

Falls es zur Durchsetzung von Wasser- und Abwasseranschlüssen und für die Gebührenabrechnung erforderlich sein sollte, verpflichtet sich die Gemeinde Sulzbach an der Murr, ihren Teil des Bebauungsplangebiets Halden-Harbach vom Anschluss- und Benutzungszwang und vom Anschluss- und Benutzungsrecht ihrer Satzungen auszunehmen.

c) Die Erhebung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsbeiträgen obliegt jeder Kommune für den Bereich ihrer Gemarkung. Die Leistungen der Gemeinde Sulzbach an der Murr für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgung und der Entwässerungsanlagen sind gegenüber der Stadt Murrhardt mit der anteiligen Kostenübernahme nach Abschnitt 4. abgegolten. Evtl. spätere Beiträge für die Erneuerung von öffentlichen Leitungen oder neue Einrichtungsbestandteile wie bspw. neue Reinigungsstufen auf der Kläranlage, die die Stadt Murrhardt auf Gemarkung Sulzbach an der Murr nicht direkt erheben kann, werden von dort erhoben und der Stadt Murrhardt bzw. ihren Stadtwerken zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu auch Abs. 5. a). Die Gemeinde Sulzbach an der Murr übernimmt gegenüber der Stadt Murrhardt die entstehenden Beiträge der auf Sulzbacher Gemarkung angeschlossenen Grundstücke.

d) Der Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Erschließungsstraßen einschließlich der Straßenbeleuchtung erfolgen einschließlich der Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht westlich der Einmündung der derzeitigen Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 60 der Gemarkung Murrhardt grundsätzlich von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde auf deren Kosten und Risiko. Die planbaren Maßnahmen werden vor ihrer Durchführung zwischen den Beteiligten abgestimmt. Der Winterdienst obliegt dem gemeinsam getragenen Bauhofzweckverband.

Die Pflege des Straßenbegleitgrüns und der in den Bebauungsplänen dargestellten öffentlichen Grünflächen werden gemeinsam getragen und im Verhältnis der Nettogewerbeflächen abgerechnet.

Da die Straßenflächen auf den verschiedenen Gemarkungen nicht dem Verhältnis der Gewerbeflächen entsprechen, werden die nach Absatz 5 d) anfallenden Kosten nach dem Verhältnis der Nettogewerbeflächen zueinander (siehe Vorbemerkung und Ziff. 4 a) aufgeteilt und jährlich abgerechnet. Da der Bebauungsplan auf Gemarkung Murrhardt eine größere Gebäudehöhe ermöglicht, wird für diese Kostenaufteilung der Flächenanteil der Stadt Murrhardt mit 1,25 vervielfältigt.

e) Sofern im Plangebiet zur Erschließung des Flst. Nr. 60 der Gemarkung Murrhardt zukünftig weiter westlich eine Zu- und/oder Abfahrt angelegt wird, verschiebt sich die Abrechnungsgrenze entsprechend nach Westen bis zur neuen Zu-/Abfahrt.

Für den Fall, dass durch Bebauungsplanänderung oder sonstige Weise im Plangebiet weitere öffentliche Erschließungsanlagen entstehen sollten, erfolgt eine gesonderte Vereinbarung über die Finanzierung von Investitions- und Folgekosten.

6. Kostenabrechnung

Nach der Kostenfeststellung zu Nr. 4 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhält die Gemeinde Sulzbach an der Murr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 61.423,43 Euro. Dieser wird einvernehmlich nicht ausbezahlt, sondern mit den Unterhaltungsaufwendungen nach Nr. 5 d) und den Umrüstungsaufwendungen der Straßenbeleuchtung auf LED mit 1.698,38 Euro (Umrüstungskosten 4.198,71 Euro für 13 Leuchten (6.420,05 Euro abzgl. Förderung 34,6%) und anteilig nach den Gewerbeflächen nach 5d) verrechnet. Es wird festgelegt, dass zum 31.12.2024 beginnend im Jahr 2003 ein Betrag in Höhe von 34.594,35 Euro hierfür angefallen ist (22 Jahre à 1.572,47 Euro gem. Aufstellung des Stadtbauamts der Stadt Murrhardt zzgl. 1.698,38 Euro für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung). Dies verringert den Erstattungsbetrag an die Gemeinde Sulzbach an der Murr auf 25.130,70 Euro. Auch in den kommenden Jahren werden die Unterhaltungsaufwendungen mit dem Erstattungsbetrag unverzinslich verrechnet. Die Stadt Murrhardt teilt der Gemeinde Sulzbach an der Murr jährlich die zur Verrechnung kommenden Unterhaltungsaufwendungen mit. Ist der nicht verzinsliche Erstattungsbetrag aufgehoben, werden die laufenden Unterhaltungsaufwendungen nach dieser Vereinbarung jährlich im Wege einer Spitzabrechnung in Rechnung gestellt.

7. Realsteuern

Die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) werden von jeder Kommune nach ihren Regelungen auf ihrer Gemarkung selbst erhoben.

8. Veräußerung von Baugrundstücken

Die Veräußerung der bebauungsplanmäßig ausgewiesenen Baugrundstücke erfolgt von jeder Kommune selbst auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die Kommunen werden sich über die ihnen vorliegenden Erwerbsanträge vor dem Abschluss entsprechender Verträge verständigen.

9. Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Der weggefallene Teil wird vielmehr durch eine solche Regelung ersetzt, welche den rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des weggefallenen Teils mit der größtmöglichen Annäherung erreicht.

1. Nachtragsvereinbarung

zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

über das interkommunale Gewerbegebiet „Halden-Harbach“

zwischen der Stadt Murrhardt und der Gemeinde Sulzbach an der Murr

vom 22.05.2025

Es wird ergänzend Folgendes vereinbart:

§ 1

Kündigung

Es wird einvernehmlich vereinbart, dass weder der Stadt Murrhardt noch der Gemeinde Sulzbach an der Murr ein Kündigungsrecht zusteht, solange das Gewerbegebiet besteht und die erschlossenen Grundstücke über die Einrichtungen der Stadt Murrhardt versorgt und entsorgt werden.

§ 2

Genehmigung, Wirksamwerden

Diese Vereinbarung bedarf gem. § 25 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 GKZ der Genehmigung durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als Rechtsaufsichtsbehörde.

Sie ist mit der Genehmigung nach Satz 1 von den Vertragsparteien öffentlich bekanntzumachen und wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat gem. § 25 Abs. 5 GKZ (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) mit Erlass vom 31.07.2025 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit 1. Nachtragsvereinbarung genehmigt.

Sulzbach an der Murr, 14.08.2025

gez.

Veronika Franco Olias

Bürgermeisterin

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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