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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Stadt Bad Wimpfen und der Gemeinde Untereisesheim über den Anschluss der Flurstücke 476 und 477 der Gemeine Untereisesheim an die Wasserversorgung...

zwischen der Stadt Bad Wimpfen und der Gemeinde Untereisesheim über den Anschluss der Flurstücke 476 und 477 der Gemeine Untereisesheim an die Wasserversorgung der Stadt Bad Wimpfen

Das Landratsamt hat mit Bescheid vom 8.5.2026 die vom Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 18.12.2025 und dem Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim am 12.12.2025 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss der Flurstücke 476 und 477 der Gemarkung Untereisesheim an die Wasserversorgung der Stadt Bad Wimpfen gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 GKZ genehmigt. Diese ist nachfolgend abgedruckt:

Öffentlich rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Wimpfen vertreten durch Bürgermeister Andreas Zaffran und der Gemeinde Untereisesheim vertreten durch Bürgermeister Christian Tretow

wird aufgrund des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Grundstücke der FlSt.Nrn. 476 und 477 der Gemarkung Untereisesheim liegen nahe der Gemarkungsgrenze Bad Wimpfen/Untereisesheim im Bereich Wannenhöfe/Dreizehn Morgen.

Die Grundstücke haben keinen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Untereisesheim. Die Herstellung eines solchen Anschlusses wäre technisch unzweckmäßig und würde einen unvertretbar hohen Aufwand erfordern.

§ 2

Erfüllung der Aufgabe

Die Grundstücke Flst.Nr. 476 und 477 werden an die Wasserversorgung der Stadt Bad Wimpfen angeschlossen.

Die Stadt Bad Wimpfen und die Gemeinde Untereisesheim vereinbaren, dass die Stadt Bad Wimpfen für diese Grundstücke die der Gemeinde Untereisesheim obliegende Aufgabe zur Versorgung der Grundstücke Flst.Nr. 476 und 477 mit Wasser im Sinne von § 25 GKZ übernimmt.

Dadurch gehen Rechte und Pflichten zur Erfüllung dieser Aufgabe von der Gemeinde Untereisesheim auf die Stadt Bad Wimpfen über.

§ 3

Wasserversorgungssatzung

Für die Wasserversorgung der oben genannten Grundstücke gilt die jeweilige Satzung der Stadt Bad Wimpfen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung).

§ 4

Abgabenerhebung

Die Stadt Bad Wimpfen erhebt für die oben genannten Grundstücke die sich nach Ihrer jeweiligen Wasserversorgungssatzung ergebenden Wasserversorgungsbeiträge, Wassergebühren und gegebenenfalls Kostenersätze.

§ 5

Laufzeit

Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei aus einem dringenden öffentlichen Bedürfnis unter Einhaltung einer 3-jährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landratsamts Heilbronn. Sie tritt am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Das Landratsamt Heilbronn erhält eine Fertigung und die Gemeinde Untereisesheim sowie die Stadt Bad Wimpfen erhalten jeweils 2 Fertigungen.

Bad Wimpfen, 4.5.2026Untereisesheim, 6.5.2026

gez. Zaffran, Bürgermeistergez. Tretow, Bürgermeister

Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2026
von Stadt Bad Wimpfen
29.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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