Bürgermeisteramt Forchtenberg
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Unterhaltung und den Betrieb und der Albert-Schweitzer-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen – Öhringen

Vorbemerkung Die Stadt Öhringen, als Träger der Albert-Schweitzer-Schule in Öhringen, hat bereits am 22.12.1976 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung...

Vorbemerkung

Die Stadt Öhringen, als Träger der Albert-Schweitzer-Schule in Öhringen, hat bereits am 22.12.1976 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und Unterhaltung einer Nachbarschaftsschule für Lernbehinderte mit den Gemeinden, Bretzfeld, Forchtenberg, Neuenstein, Pfedelbach, Waldenburg und Zweiflingen abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde zuletzt 1985 geändert. Gegenstand dieser Vereinbarung war auch die Beteiligung der Nachbargemeinden an den Erweiterungsbaumaßnahmen der Schule.

Über die Jahre haben sich Veränderungen ergeben, weshalb eine Anpassung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig ist. So wird z.B. ab dem Schuljahr 2023/2024 eine 0,5 Stelle für die Schulsozialarbeit an der Albert-Schweitzer-Schule eingerichtet. Künftig werden daher die Personalkosten aller an der Schule haupt- oder ehrenamtlich tätigen städtischen Beschäftigten in den Betriebskosten der Schule berücksichtigt.

Zudem wird eine Regelung zur Beteiligung der Nachbargemeinden an den künftigen Investitionskosten der Schule in die Neufassung der Vereinbarung mit aufgenommen.

Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig, da z.B. der Begriff Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum seit 2015 den Begriff der Sonderschule ersetzt.

Die Stadt Öhringen und die Gemeinden Bretzfeld, Pfedelbach und Zweiflingen sowie die Städte Forchtenberg, Neuenstein und Waldenburg schließen daher aufgrund von § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1.8.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2022 (GBl. S. 589) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 4.4.2023 (GBl. S. 137, 142) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1 – Gegenstand der Vereinbarung

  1. Die Stadt Öhringen (im folgenden Schulträgergemeinde) nimmt weiterhin die Aufgaben des Schulträgers für die Albert-Schweitzer-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen (im folgenden SBBZ) in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die Gemeinden Bretzfeld, Pfedelbach und Zweiflingen sowie für die Städte Forchtenberg (jedoch nur für die Ortsteile Ernsbach, Sindringen und Wohlmuthausen), Neuenstein und Waldenburg (im folgenden Nachbargemeinden) wahr.
  2. Die Schulträgergemeinde stellt für den Unterricht des SBBZ ihre Schulgebäude (Altbau und Neubau) in der Büttelbronner Straße 21 samt Einrichtungen, Nebenanlagen sowie der notwendigen Sportstätten im Stadtgebiet zur Verfügung.
  3. Die Nachbargemeinden tragen nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 dieser Vereinbarung zum Schulfinanzbedarf der Schulträgergemeinde bei.

§ 2 – Schulbezirk

  1. Der Schulbezirk der Albert-Schweitzer-Schule als Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen erstreckt sich auf das Gebiet aller beteiligten Städte und Gemeinden, in Forchtenberg jedoch nur auf die Ortsteile Ernsbach, Sindringen und Wohlmuthausen.
  2. Die Schulträgergemeinde ist ermächtigt, mit Gemeinden, die diese Vereinbarung nicht abgeschlossen haben, durch Vereinbarungen gleichen Inhalts sicherzustellen, dass Schüler dieser Gemeinden der Besuch der Albert-Schweitzer-Schule ermöglicht wird, wenn sich die Wohnsitzgemeinde an den Betriebskosten der Schule beteiligt.

§ 3 – Gemeinsamer Ausschuss

  1. Zur Vorberatung der Verhandlungen des Gemeinderats der Schulträgergemeinde und seiner beschließenden Ausschüsse in schulischen oder finanziellen Angelegenheiten wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet.
  2. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Bürgermeistern der beteiligten Städte und Gemeinden. Die Zahl der Stimmen jeder beteiligten Stadt/Gemeinde bemisst sich nach der Anzahl ihrer Schüler/-innen nach der letzten amtlichen Schulstatistik. Die Stimmenzahl jeder beteiligten Stadt/Gemeinde wird ihr nach Vorliegen der amtlichen Schulstatistik jeweils mitgeteilt. Die Stimmen jeder beteiligten Stadt/Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.
  3. Die Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule nimmt an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses mit beratender Stimme teil.
  4. Vorsitzender des gemeinsamen Ausschusses ist der Oberbürgermeister der Schulträgergemeinde.

§ 4 – Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses

  1. Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der gemeinsame Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
  3. Der gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Städte/Gemeinden vertreten ist. Ist der gemeinsame Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat der erfüllenden Gemeinde ohne Vorberatung nach Anhörung der Nachbargemeinden, die es angeht. Die Niederschrift über die Verhandlungen des gemeinsamen Ausschusses ist den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.

§ 5 – Einspruchsrecht

  1. Die Beschlüsse des Gemeinderats der Schulträgergemeinde oder seiner beschließenden Ausschüsse über die Wahrnehmung der Schulträgerschaft nach § 1 sind den Nachbargemeinden mitzuteilen. Sie dürfen in den Fällen des Absatzes 2 erst vollzogen werden, wenn gegen sie binnen zwei Wochen nach der Mitteilung kein Einspruch eingelegt worden ist.
  2. In Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung können die Nachbargemeinden gegen Beschlüsse nach Abs. 1 binnen zwei Wochen nach deren Mitteilung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf einen Einspruch hat der Gemeinderat der Schulträgergemeinde erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der gemeinsame Ausschuss dem neuen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

§ 6 – Kostenbeteiligung der Nachbargemeinden

  1. Die Nachbargemeinden tragen durch jährliche Schulkostenanteile für den laufenden Schulaufwand (§ 7) sowie durch Investitionskostenbeteiligungen (§ 8) zum Finanzbedarf der Schulträgergemeinde bei.
  2. Die Schulträgergemeinde ist nach Festsetzung der Schulkostenanteile verpflichtet, Auskunft über die Berechnung der Schulkostenanteile zu geben. Die Nachbargemeinden können anlässlich der Nachprüfung der Schulkostenanteile auch Einsicht in die Berechnungsunterlagen nehmen.

§ 7 – Jährliche Schulkostenanteile

  1. Zu den Schulbetriebskosten gehören alle laufenden Schulkosten. Dazu gehören insbesondere die Kosten, die nach gesetzlicher und vertraglicher Regelung oder aufgrund des Schulbetriebs von Schulträger zu tragen sind. Insbesondere sind dies:
    a) Unterhaltung und Bewirtschaftung (Heizung, Reinigung, Beleuchtung, öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien u. ä.) der Schulanlagen sowie etwaige Mieten für Schulräume;
    b) Unterhaltung, Ersatz und Neubeschaffung der Schuleinrichtung;
    c) Unterrichtskosten (Lehrmittel, Lernmittel, sonstiger Unterrichtsbedarf); Geschäftsausgaben der Schulleitung (Literatur, Büroeinrichtung, Bürobedarf u.Ä.);
    d) etwaige Schülerbeförderungskosten sowie Kosten der Schülerwohlfahrtspflege; Begabtenförderung sowie der sonstigen Schülerbetreuung;
    e) Personalausgaben für die an der Schule tätigen Bediensteten der Schulträgergemeinde (Sekretärin, Hausmeister, Schulsozialarbeit, Reinigungspersonal u.Ä.) sowie für die an der Schule ehrenamtlich Tätigen (z.B. Jugendbegleiter).

Einnahmen, die mit diesen Kosten im Zusammenhang stehen, werden bei der Jahresabrechnung abgesetzt.

2.Die persönlichen Kosten des Schulverwaltungsamts sowie die persönlichen Kosten des Stadtbauamts für die Gebäudebetreuung trägt im vollen Umfang die Schulträgergemeinde allein. Darüber hinaus stellt die Stadt die notwendigen Sportstätten im Stadtgebiet, einschließlich des Hallenbads kostenlos zur Verfügung.

3. Die nach Abs. (1) ermittelten Schulbetriebskosten werden alljährlich nach der Schülerzahl am Stichtag der allgemeinen Schulstatistik des laufenden Rechnungsjahres auf die Nachbargemeinden aufgeteilt. Die vom Land gewährten Sachkostenbeiträge werden bei der Berechnung abgesetzt. Die Schulkostenanteile werden innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung fällig.

4.Fällt das Jahresergebnis positiv aus, d.h. die Einnahmen decken die Gesamtbetriebskosten des SBBZ, erfolgt keine Erstattung des Überschussbetrags an die Nachbargemeinden.

§ 8 – Investitionskostenbeteiligung

  1. Die in § 1 genannten Nachbargemeinden beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben für Investitionsmaßnahmen für das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der allgemeinen Schulstatistik der zurückliegenden fünf Jahre zugrunde gelegt.

§ 9 – Geltungsdauer, Kündigung der Vereinbarung

  1. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder beteiligten Stadt oder Gemeinde zum Ablauf eines Schuljahres (31.7.) mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat.
  2. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet darüber hinaus ohne das Erfordernis einer Kündigung automatisch, wenn der schulgesetzliche Anspruch auf Beschulung in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum entfällt.

§ 10 – Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie andere Vereinbarungen, welche den Inhalt dieser Vereinbarung berühren, bedürfen der Schriftform.
  2. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrer Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.
  3. Diese Vereinbarung tritt, nach ihrer Genehmigung und der letzten öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch zum 1.1.2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 22.12.1976 mit Änderungen außer Kraft.

§ 11 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung der Beteiligten am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

Öhringen, 27.10.2023

Für die Stadt Öhringen (Gemeinderatsbeschluss vom 25.7.2023)

gez. Thilo Michler

Oberbürgermeister

Für die Gemeinde Bretzfeld (Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2023)

gez. Martin Piott

Bürgermeister

Für die Stadt Forchtenberg (Gemeinderatsbeschluss vom 19.9.2023)

gez. Michael Foss

Bürgermeister

Für die Stadt Neuenstein (Gemeinderatsbeschluss vom 11.9.2023)

gez. Michael Nicklas

Bürgermeister

Für die Gemeinde Pfedelbach (Gemeinderatsbeschluss vom 24.10.2023)

gez. Torsten Kunkel

Bürgermeister

Für die Stadt Waldenburg (Gemeinderatsbeschluss vom 19.9.2023)

gez. Bernd Herzog

Bürgermeister

Für die Gemeinde Zweiflingen (Gemeinderatsbeschluss vom 7.9.2023)

gez. Klaus Gross

Bürgermeister

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Öhringen und den Städten Forchtenberg, Neuenstein und Waldenburg sowie den Gemeinden Bretzfeld, Pfedelbach, Zweiflingen am 27.10.2023 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für die Albert-Schweitzer-Schule auf die Große Kreisstadt Öhringen gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 1.2.2024 genehmigt.

Erscheinung
Mitteilungen der Stadt Forchtenberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2024

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von Bürgermeisteramt Forchtenberg
18.10.2024
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