zwischen
der Großen Kreisstadt Waghäusel,
vertreten durch
Oberbürgermeister Thomas Deuschle
und
der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen,
vertreten durch
Bürgermeister Manuel Scholl
Im Jahr 2013 haben die Stadt Waghäusel, die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und der Zweckverband „Abwasserverband Wagbach“ eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg (GKZ)abgeschlossen. Inhalt war die Übertragung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung nach § 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg für bestimmte Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen auf die Stadt Waghäusel und den Zweckverband „Abwasserverband Wagbach“. Aufgrund topografischer Gegebenheiten konnte die Abwasserentsorgung für Teile der Gemarkung Oberhausen-Rheinhausen durch die Stadt Waghäusel und den Zweckverband wirtschaftlicher durchgeführt werden.
Gegenüber der Situation im Jahr 2013 hat es Veränderungen gegeben. Nach der Verlegung des Verbandskanals im Bereich der Eremitage in Waghäusel gibt es keine Direkteinleitungen mehrvon Grundstücken aus dem Gebiet der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in den Verbandskanal und damit in Kläranlage des Zweckverbands.
Die Vereinbarung vom 23.07./29.07./01.08.2013 wird daher außerordentlich gekündigt und durch eine neue Vereinbarung zwischen der Stadt Waghäusel und der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen ersetzt.
Der Gemeinderat der Stadt Waghäusel hat dieser neuen Vereinbarung am 26.01.2026 zugestimmt, der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am 26.01.2026.
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung nach § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg werden für die im Anhang aufgeführten Grundstücke (Entsorgungsbereich) der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen auf die Stadt Waghäusel übertragen.
(2) Die Stadt Waghäusel übernimmt die bereits bestehenden öffentlichen Anlagen der Abwasserentsorgung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Entsorgungsbereich soweit sie nicht bereits Eigentümerin ist und verpflichtet sich zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitätsgerechten Abwasserentsorgung, die Anlagen bedarfsgerecht zu erneuern und auszubauen.
§ 2
Ausdehnung der Satzungsbefugnis
(1) Die Stadt Waghäusel kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) Satzungen erlassen, die für die im Anhang aufgeführten Grundstücke der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen gelten.
(2) Die Stadt Waghäusel nimmt ihr Satzungsrecht aus § 26 GKZ durch Erlass einer Erstreckungssatzung wahr. Die Erstreckungssatzung verweist auf die jeweils gültige Satzung der Stadt Waghäusel über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung).
§ 3
Abwassergebühren / Abwasserbeiträge
Die Stadt Waghäusel erhebt für die angeschlossenen Grundstücke im Entsorgungsbereich Abwassergebühren und Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Abwassersatzung.
§ 4
Pflichten der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
(1)Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verpflichtet sich, alle Maßnahmen der Stadt Waghäusel, die der Erfüllung der Abwasserentsorgung im Entsorgungsbereich dienen, zu unterstützen und der Stadt Waghäusel alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Stadt Waghäusel ist berechtigt, in Erfüllung ihrer vertraglichen und übertragenen Aufgaben, die im öffentlichen Bereich der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen liegenden Grundstücke unentgeltlich zu benutzen.
(3) Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen wird bei allen Planungen im Entsorgungsbereich die Belange der Abwasserentsorgung nach Anhörung der Stadt Waghäusel entsprechend berücksichtigen.
(4) Falls Genehmigungen, Einwilligungen oder die Erlaubnis von Behörden oder privaten Eigentümern erforderlich sind, wird die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung leisten.
(5) Gehen kommunale Verkehrsflächen oder sonstige Grundstücke kraft Rechtsgeschäfts in das Eigentum eines Dritten über, so ist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verpflichtet, vor Übergang des Eigentums auf den Dritten zur Sicherung der bestehenden Nutzungsrechte der Stadt Waghäusel eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen eintragen zu lassen.
(6) Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verpflichtet sich, ihre Abwassersatzung im Sinne der Vereinbarung anzupassen und die im Anhang aufgeführten Grundstücke vom Geltungsbereich der gemeindlichen Abwassersatzung auszunehmen.
§ 5
Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von der Stadt Waghäusel oder der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen schriftlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden. In dem Kündigungsschreiben sollen die Kündigungsgründe angegeben werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stadt Waghäusel die weitere Abwasserentsorgung des Entsorgungsbereiches ohne Beeinträchtigung der Abwasserentsorgung im eigenen Stadtgebiet nicht mehr möglich ist oder nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Nach dem Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung ist die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verpflichtet, die nach § 1 übertragenen Aufgaben der Abwasserentsorgung zu übernehmen.
§ 6
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde.
(2) Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde von der Stadt Waghäusel und der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die beteiligten Kommunen werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.
(2) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder der allgemeine Stand der Technik auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung so erheblich, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht mehr entsprechen, so sind die Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Die Einbeziehung weiterer Aufgaben oder die Aufhebung der Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Für die:
Stadt Waghäusel Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Waghäusel, den 29.01.2026 Oberhausen-Rheinhausen, den 29.01.2026
gez. Thomas Deuschle gez. Manuel Scholl
Oberbürgermeister Bürgermeister
Grundstücke im Entsorgungsbereich:
Flst.Nr. 3750/1 Marienstr. 175
Flst.Nr. 3750/5 Carl-Schurz-Allee 1
Flst.Nr. 3750/6 Marienstr. 177 (nur Niederschlagswasser)
Flst.Nr. 3848/2 Forlenhof 1
Flst.Nr. 4816 Waghäusler Str. 115
Flst.Nr. 4817 Waghäusler Str. 117 b
Flst.Nr. 4817/1 Waghäusler Str. 117 a
Flst.Nr. 4817/2 Waghäusler Str. 117
Flst.Nr. 4825 Waghäusler Str. 121
Genehmigung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Waghäusel und der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung vom 29.01.2026 wurde nach §§ 25 i.V.m. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 28.04.2026 genehmigt.

