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Öffentliche Bakanntmachung - Flurbereinigung Schefflenz-Oberschefflenz (Nord) - Neckar-Odenwald-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Schefflenz-Oberschefflenz (Nord) Neckar-Odenwald-Kreis Az.: 2.26-3279/ B 05.04 Nr.3 Vorläufige Anordnung...

Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Schefflenz-Oberschefflenz (Nord) Neckar-Odenwald-Kreis
Az.: 2.26-3279/ B 05.04 Nr.3
Vorläufige Anordnung Nr. 3
vom 05.06.2025
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 19.09.2022 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, – Untere Flurbereinigungsbehörde –, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Schefflenz-Oberschefflenz (Nord) Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

01.07.2025

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 05.06.2025 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte vom 05.06.2025 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).
2. Besitzzuweisung
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schefflenz-Oberschefflenz (Nord) wird ab

01.07.2025

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.

Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt, wie der Boden verwendet wird. Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.
3. Flächenrückgabe
Die in der unter Nr. 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.
4. Geldabfindungen für Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
a) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) – wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen – kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 11.11.2025 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Untere Flurbereinigungsbehörde –, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Untere Flurbereinigungsbehörde –, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
b) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 a) erhalten:
- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).
c) Auszahlung: Die nach Nr. 4 a) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Sitz: Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach) erhoben werden.
6. Begründung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 19.12.2017 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 14.07.2022 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 19.09.2022 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.

Hinweise

  • Die Besitzregelungskarte vom 05.06.2025 (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus der Gemeinde Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz aus.
    Für telefonische Erläuterungen oder zur Absprache individueller Termine stehen die Leitende Ingenieurin Frau Stefanie Müller (Telefon: 06281-5212-2340) oder die Ausführende Ingenieurin Frau Melanie Mühmert (Telefon: 06281/5212-2335) während den
    üblichen Dienststunden zur Verfügung.
  • Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3279) eingesehen werden.

Buchen, den 05.06.2025
gez. Müller, OVR‘in D.S.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Bauländer Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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