NUSSBAUM+
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024 Steuerfestsetzung Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 360 v.H. und für die Grundsteuer...

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024

Steuerfestsetzung

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 360 v.H. und für die Grundsteuer B ebenfalls 360 v.H. Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2024 bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für alle Steuerschuldner, bei denen keine Änderung in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten ist,

wird auf Grund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie im Vorjahr durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Es ergeht kein gesonderter Grundsteuerbescheid für 2024. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Dettenhausen treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung

Die Steuerpflichtigen, die kein Sepa-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – auf ein Konto der Gemeindekasse Dettenhausen:

IBAN: DE98 6006 69378 0055 2850 07,
BIC: GENODES1DEH (Volksbank Dettenhausen) oder IBAN: DE83 6415 0020 0000 0102 89,

BIC: SOLADES 1 TUB (Kreissparkasse Tübingen),

zu überweisen.

Bitte geben Sie bei der Überweisung Ihr Kassenzeichen mit an.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser

öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Dettenhausen, Bismarckstraße 7, 72135 Dettenhausen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch dadurch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72070 Tübingen eingelegt wird.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., die angeforderten Beträge müssen fristgemäß bezahlt werden.

Hinweis:

Bei Änderung in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht ergeht ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.

Dettenhausen, den 05.01.2024

Thomas Engesser

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Gemeinde Dettenhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 02/2024
von Gemeinde Dettenhausen
11.01.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Dettenhausen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto