Stadt Adelsheim Neckar-Odenwald-Kreis
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Steinäcker rechts“, Stadtteil Adelsheim und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Adelsheim hat am 13.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Steinäcker rechts“, Stadtteil Adelsheim und die zusammen mit diesem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.05.2024 maßgebend. Dieser ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Bebauungsplan „Steinäcker rechts“, Stadtteil Adelsheim und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Stadt Adelsheim, Fachbereich Allgemeine Verwaltung, Zimmer 209, Marktstraße 7, 74740 Adelsheim während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächst § 215 BauGB maßgebend. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten zu machen.
Adelsheim, 17.05.2024
Wolfram Bernhardt, Bürgermeister