Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
3. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Osterburken, Gemarkung Unterwittstadt und Hüngheim
Die Verbandsversammlung des GVV Osterburken hat am 15. Mai 2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 3. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Osterburken und dessen frühzeitige öffentliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 3 (1) und § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 21 ha und ist aus dem nachfolgenden Lageplan ersichtlich. Das Plangebiet liegt zwischen Unterwittstadt und Hüngheim auf derzeit landwirtschaftlich genutzter Flur.
Auszug der 3. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans:
Ziele und Zwecke
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen vor dem o. g. Hintergrund die planungsrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für eine Nutzung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit Zweckbestimmung Solarenergie geschaffen werden.
Umweltbezogene Informationen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden müssen. Für die Flächennutzungsplanänderung ist ein Umweltbericht in geeignetem Umfang notwendig.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Maßgebend für die Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans sind der Lageplan mit Festsetzungen des Büros Klärle GmbH, Weikersheim vom 20. Februar 2024 im Maßstab 1:5000. Beigefügt ist eine gleichlautend datierte Begründung mit Umweltbericht.
Ort und Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Flächennutzungsplanfortschreibung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und um die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.
Der Vorentwurf der 3. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Osterburken mit zugehöriger Begründung wird vom
10.6.2024 bis 12.7.2024
bei der Stadt Ravenstein, Bauamt, Lindenstr. 4, 74747 Ravenstein, nur nach telefonischer Anmeldung unter Telefonnummer 06297/9200-19, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Unterlagen und die öffentliche Bekanntmachung werden in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Ravenstein (www.ravenstein.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungs-flaechennutzungsplaene) und der Klärle GmbH (www.klaerle.de > Rubrik Behördenbeteiligung) bereitgestellt und können dort eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Vorentwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung in Ravenstein vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers enthalten. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine Bauleitplanung ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Das Ergebnis wird erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Beschluss versandt. Hinweis: Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 S.1 Nr.2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs.3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Ravenstein, 27.5.2024
gez. Ralf Killian, Bürgermeister
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel wird hingewiesen.