Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg an der Murr hat am 06.06.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Maßgebend sind die Planunterlagen in der Fassung vom 06.06.2024.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sport- und Freizeitanlage Schmalzäcker, 1. Änderung“ in der Fassung vom 06.06.2024 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Kirchberg an der Murr, Kirchplatz 2, 71737 Kirchberg an der Murr (Bauamt, Zimmer 13) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirchberg an der Murr geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
Kirchberg an der Murr, den 17.06.2024
gez. Hornek
Bürgermeister