Der Gemeinderat der Gemeinde Talheim hat am 22.07.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bereich „Nördlich der Hauptstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einen Bebauungsplan zusammen mit Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO (Landesbauordnung) aufzustellen.
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage von Talheim zwischen der Schozach im Norden sowie der Bahnhofstraße im Osten und der Hauptstraße und Frankenstraße im Süden und hat eine Gesamtfläche von ca. 2,6 ha.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der beiliegende Abgrenzungsplan vom 22.07.2024. Dieser umfasst folgende Flurstücke:
3460, 3462, 3463, 3464, 3467, 3467/1, 3467/2, 3467/3, 3467/4, 3467/5, 3467/6, 3467/7, 3466, 3468/1, 3468/2, 3468/3, 3469/1, 3469/2, 3470, 3471, 3472, 3473, 3473/1, 3474, 3478, 3479, 3480, 3484/4, 39/1, 39, 39/2, 39/4, 39/9, 39/10, 39/11, 39/12, 39/13, 39/14, 39/15, 39/16, 38, 38/1, 37/1, 37/2, 37/3, 37/4, 35, 35/1, 35/2, 35/3, 35/4, 35/5, 35/6, 35/7, 35/8, 36, 29, 30, 31, 31/1, 31/2, 31/3, 31/4, 25/2, 33, 33/1, 33/2, 34, 34/1, 18, 18/1, 16, 14, 13, 11, 4, 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 2/1, 2/2, 2/5, 3.
Es ist seit einiger Zeit Anliegen der Gemeinde Talheim den Bereich zwischen der Hauptstraße und der Schozach städtebaulich zu regeln. Dieser Bereich ist auf der einen Seite geprägt durch die prominente Hangkante der Schozach mit den begrünten Freibereichen im Norden. Im Süden befindet sich die Bestandsbebauung mit klarer städtebaulicher Kante entlang der Hauptstraße und dem Hanns-Reeger-Weg.
Aufgrund dieser Dualität sind vor allem folgende Fragestellungen in diesem Bereich von Relevanz: Bebauung in zweiter Reihe, Schutz des Grünbereichs um die Schozach, Maßgaben an die Bebauung im Bestand sowie im hinteren Bereich der Grundstücke (auf Anlage 2 „Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 22.07.2024“ wird hingewiesen).
Mit der am 10.06.2022 veröffentlichten und derzeit gültigen Klarstellungssatzung, welche die Grenzen des im Zusammenhang bebauter Ortsteile gegenüber dem Außenbereich festlegt, befinden sich die straßenseitigen Gebäude im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Die dahinterliegenden Grundstücksbereiche liegen hingegen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Plangebiet liegt zum Teil im Außenbereich (Grünsaum), die Flurstücke werden entlang der Hauptstraße überwiegend zum Wohnen genutzt. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße Bebauung geschaffen sowie die Abgrenzung von Innenbereich zu Außenbereich definiert werden. Auf die ausführlichen Erläuterungen wird in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss verwiesen.
Talheim, den 02.08.2024
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister