Öffentliche Bekanntmachung
Erlass einer Veränderungssperre
für das Gebiet des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
„Nördlich der Hauptstraße“
Zur Sicherung des mit dem Beschluss vom 22.07.2024 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Nördlich der Bahnhofstraße“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Talheim in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2024 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan zur Abgrenzung des Geltungsbereiches vom 22.07.2024 der im folgenden Kartenausschnitt dargestellt ist:
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann im Rathaus der Gemeinde Talheim, Rathausplatz 18 74388 Talheim, während der üblichen Dienststunden:
Montags 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstags geschlossen
Mittwochs 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstags 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr; 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr
und im Internet auf der Seite der Gemeinde Talheim unter www.talheim.de eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Talheim in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich der Hauptstraße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 22.07.2024 maßgebend. Er ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b. Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierfür trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Talheim, 02.08.2024
gez. Rainer Gräßle
Bürgermeister