Bürgermeisteramt Leingarten
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Öffentliche Bekanntmachung

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Landratsamt Heilbronn – Flurneuordnungsamt

- untere Flurbereinigungsbehörde -
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Schwaigern-Niederhofen (Verbindungsweg)
Landkreis Heilbronn
Flurbereinigungsbeschluss
vom 05.09.2024
1. Das Landratsamt Heilbronn - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet hiermit die Flurbereinigung Schwaigern-Niederhofen (Verbindungsweg) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Stadt Schwaigern, Gemarkung Niederhofen die Gewanne „Am Gemminger Weg“ und „Wart“ wie auch Teile der Gewanne „Gänsäcker“, „Hälden“, „Horkgraben“ und „Pfästersteigle“ sowie von der Gemarkung Stetten Teile der Gewanne „Horkberg“, „Forchenwäldle“ und „Unter dem Forchenwäldle“. Es wird mit einer Fläche von rd. 31 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 05.09.2024 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. An der Flurbereinigung sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schwaigern-Niederhofen (Verbindungsweg)“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwaigern-Niederhofen.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt im Rathaus Schwaigern sowie jeweils mit Mehrfertigungen der Gebietskarte in den Rathäusern Eppingen, Gemmingen, Massenbachhausen, Leingarten, Nordheim und Brackenheim einen Monat lang – vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet – während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5191) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5191) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Heilbronn eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Heilbronn, Sitz: Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Heilbronn die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamts nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamts errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamts beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung des Landratsamts vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Sitz: Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn erhoben werden.
gez. Krüger D.S.
Amtsleiterin

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Leingarten
NUSSBAUM+
Ausgabe 37/2024

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Aus den Rathäusern
von Bürgermeisteramt Leingarten
12.09.2024
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