Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans "N5" und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "N5"
Der Gemeinderat der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen hat am 24.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „N5“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und die zusammen mit dem Bebauungsplan „N5“ aufgestellte Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften nach §10 BauGB und §74 Abs.7 Landesbauordnung (LBO) als jeweils selbständige Satzungen beschlossen
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften vom 24.07.2024 einschließlich Begründung vom 24.07.2024 und Umweltbericht vom 22.04.2024.
Geltungsbereiche
Der räumliche Geltungsbereich gliedert sich in die Wohnbaufläche nach dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfes und die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfs dargestellten weiteren Teilflächen E1, E2 und E3, auf welchen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollen.
Der Geltungsbereich Wohnbaugebiet „N5“ des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. 1701, 1702, 1703/2, 1704/2, 1706, 1707, 1709, 1710/2, 1712/3, 1712/4, 1713/2, 1714/2, 1715/2, 1716/2, 1717/2, 1718/2, 1719/2, 1720/2, 1721/2, 1722/2, 1723/2, 1724/2, 1725/2, 1727/2, 1728/2, 1729/2, 1730/2, 1731/2, 1732/2, 1734/2, 1735/2, 1738, 1738/1, 1739/2, 1740/2, 1741/2, 1741/4, 1743, 1744/2, 1745/2, 1746, 1748/2, 1749/2, 1750/2, 1751/2, 1752/2, 1753/2, 1754/2, 1755/2, 1756/2, 1757/2, 1758/3, 1758/4, 1759/2, 1760/2, 1761/2, 1762/2, 2412 - 2417, 2419, 2420/1, 2421, 2422, 2422/1, 2423 - 2426, 4757, 5800 - 5814, 5814/1, 5815, 5815/1, 5816 - 5823, 5823/1, 5824, 5825, Teil von 5827, 5828 - 5859, 5861 - 5864, 5864/1, 5865 - 5895, 5942 und 5943, alle Gemarkung Eggenstein.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden:
durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 6709 (Weg, Magdeburger Ring), 6763 (Weg, Magdeburger Ring), 6670 (Straße, Ostring), 6821 (Weg, Erfurter Ring) und 7216 (Weg, Waldäcker), alle Gemarkung Eggenstein;
im Osten:
durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4762/17 (Wald, Distr. Westlicher Wildpark) und 5964 (B36, Karlsruhe / Mannheim), beide Gemarkung Eggenstein;
im Süden:
durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 5939 und 5939/1 (Straße, Spöcker Weg) sowie das (Rest-)Grundstück Flst.-Nr. 5827 (Straße, Ostring).
und im Westen:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 4754 (Straßenbahn, Karlsruhe / Eggenstein), Gemarkung Eggenstein.
Für die genaue Abgrenzung gilt der Lageplan vom 22.06.2022. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Karte 1 – Wohnbaugebiet „N5“ (kann verkleinert werden; das Wesentliche und der Nordpfeil müssen aber erkennbar bleiben) |
2. Geltungsbereich E1 für Kompensationsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Der Geltungsbereich E1 des Bebauungsplans umfasst eine Teilfläche des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 1888/3, Gemarkung Leopoldshafen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 1473/1 (Distr. Fahrstraße), Gemarkung Leopoldshafen;
im Osten und Süden:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 1888/1 (Distr. Fahrstraße), Gemarkung Leopoldshafen;
und im Westen:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 1888/4 (Distr. Fahrstraße) sowie das Restgrundstück Flst.-Nr. 1888/3 (Weg, Fahrstraße zum Rhein), beide Gemarkung Leopoldshafen.
Für die genaue Abgrenzung gilt der Lageplan vom 20.06.2022. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Karte 2 – Kompensationsmaßnahme E1 (kann verkleinert werden; das Wesentliche und der Nordpfeil müssen aber erkennbar bleiben) |
2. Geltungsbereich E2 für Kompensationsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Der Geltungsbereich E2 des Bebauungsplans umfasst das Grundstück Flst.-Nr. 6472, Gemarkung Eggenstein.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 6471 (Neufeld 3. Zelg), Gemarkung Eggenstein;
im Osten:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 6470 (Weg, Neufeld 3. Zelg), Gemarkung Eggenstein;
im Süden:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 6473 (Neufeld 3. Zelg), Gemarkung Eggenstein;
und im Westen:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 6439 (Weg, Neufeld 3. Zelg), Gemarkung Eggenstein.
Für die genaue Abgrenzung gilt der Lageplan vom 12.10.2023. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Karte 3 – Kompensationsmaßnahme E2 (kann verkleinert werden; das Wesentliche und der Nordpfeil müssen aber erkennbar bleiben) |
3. Geltungsbereich E3 für Kompensationsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Der Geltungsbereich E3 des Bebauungsplans umfasst das Grundstück Flst.-Nr. 4749/45, Gemarkung Eggenstein.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Osten:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 4749 (Tiefbruch), Gemarkung Eggenstein;
im Süden:
durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 10804 (Weidengärten) und 10096 (Weißer Graben), beide Gemarkung Neureut;
und im Westen und Norden:
durch das Grundstück Flst.-Nr. 4749/2 (Weißer Graben), Gemarkung Eggenstein.
Für die genaue Abgrenzung gilt der Lageplan vom 12.10.2023. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Karte 4– Kompensationsmaßnahmen E3 (kann verkleinert werden; das Wesentliche und der Nordpfeil müssen aber erkennbar bleiben) |
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „N5“ und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „N5“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan „N5„, einschließlich seiner Begründung, und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "N5“ können beim Bürgermeisteramt, Friedrichstraße 32, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen im Bau- und Liegenschaftsamt (Zi.-Nr. OG 04) während der üblichen täglichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus im Internet unter www.egg-leo.de/de/Bauen-Verkehr-Wirtschaft/Bauen-Wohnen/Bauleitplanung (www.egg-leo.de > Bauen, Verkehr & Wirtschaft > Bauen & Wohnen > Bauleitplanung) einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Sätze1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39–42BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz1 Nrn.1–3, sowie Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, in Abs.2 bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes, sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs.3 Satz2 BauGB sind gemäß § 215 Abs.1 Nrn.1 -3BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten der Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
2.der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Eggenstein-Leopoldshafen, 25.09.2024
Lukas Lang
Bürgermeister