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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes...

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung)

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Großbottwar am 28.11.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 31.05.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2022, beschlossen:

Artikel 1

§ 42 Höhe der Abwassergebühr Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:

  1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) betragt je m³ Abwasser 2,45 €.
  2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche im Jahr 2025 0,64 € und ab dem Jahr 2026, 0,58 €.
  3. Die Gebühr für die sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 0,84 € im Jahr 2025 und ab 2026, 0,77 €.

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Großbottwar, 28.11.2024

gez. Ralf Zimmermann

Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Großbottwar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Großbottwar
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2024

Orte

Großbottwar

Kategorien

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