Entwurfsveröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB
22. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen:
„Sonderbaufläche – Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppensiedlung“ in der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Ortsteil Emmingen
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2024 beschlossen, dass die 22. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „Sonderbaufläche – Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ in der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Gemarkung Emmingen aufgestellt werden soll. Parallel dazu soll gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik, Garten- und Landschaftsbau und Schuppengebiet“ von der Gemeinde Emmingen-Liptingen aufgestellt werden.
Das Plangebiet liegt östlich bzw. südöstlich der Ortslage Emmingen. Im Geltungsbereich der Änderung befindet sich bereits seit ca. 2009 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sowie eine aufgeständerte Photovoltaik-Anlage.
Ziel ist es nun, in Kombination mit den bestehenden PV-Anlagen, Nutzungen zu realisieren oder beizubehalten, die das Umfeld nicht erheblich stören. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Nutzung der Fläche mit dem etwa 250 m westlich liegenden Wohngebiet „Bäckerhägle“ vereinbar ist.
Auf dem rund 3,5 ha großen Geltungsbereich sollen die vier südlichen PV-Zeilen als überdachte Lagerflächen, z. B. zur Anmietung durch Anwohner, angeboten werden. Dadurch kann auf die geplante Schuppensiedlung (0,9 ha) im Osten (Flurstück 7068) der PV-Anlage verzichtet werden. Somit wird eine bauliche Inanspruchnahme der aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen vermieden.
Im bisher geltenden Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage dargestellt. Durch die 22. punktuelle Änderung soll die Zweckbestimmung der Sonderbaufläche künftig neben der Photovoltaikanlage um die Nutzungen Garten- und Landschaftsbau und Schuppensiedlung ergänzt werden. Die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan derzeit dargestellte Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Schuppensiedlung wird aufgegeben und wieder als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Betroffen von der Änderung sind die Flurstücke 7215/1, 7216, 7229, 7230, 7231 und 7232 sowie Teile der Flurstücke 7215, 5829 (Sonderbaufläche). Durch die Aufhebung der Sonderbaufläche Schuppengebiet ist ebenfalls das Flurstück 7068 von der Änderung betroffen.
Die Änderungsbereiche sind in nachfolgenden Plänen umrandet dargestellt.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB in dem Zeitraum vom
03. Februar 2025 bis einschließlich 05. März 2025
im Internet veröffentlicht unter nachfolgendem Link:
www.tuttlingen.de/bebauungsplaenewww.tuttlingen.de/bebauungsplaene.
Die veröffentlichten Unterlagen bestehen aus:
1. Landratsamt Tuttlingen vom 16.12.2024 zu den Themen: Flächenverbrauch, landwirtschaftliche Flächen und die Klassifizierung als Vorrangfläche, wasserwirtschaftliche Belange
2. Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9 vom 25.11.2024 zu den Themen: Geotechnik, Geochemie, Bodenkunde, Hydrologie, Geothermie, mineralische Rohstoffe und Bergbau
Zusätzlich liegen die Unterlagen während der o. g. Veröffentlichungsfrist zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus bei der Stadtverwaltung Tuttlingen, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Rathausstraße 1, Ebene 2 im Schaukasten bzw. auf Stellwänden neben den Zimmern R.2.20 und R.2.22, 78532 Tuttlingen. Gleichzeitig liegen die gesamten Unterlagen auch bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern in den Gemeinden Rietheim-Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim-Weilheim; Seitingen-Oberflacht, Kehlhofstraße 8, 78606 Seitingen-Oberflacht; Wurmlingen, Schloßstraße 20, 78573 Wurmlingen; Emmingen-Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen-Liptingen und Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck, während der Dienstzeiten aus.
Stellungnahmen können während der o. g. Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Tuttlingen oder den o. g. Bürgermeisterämtern vorgebracht werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (z. B. an: bauleitplanung@tuttlingen.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z. B. postalisch) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tuttlingen, den 13.01.2025
Michael Beck
Oberbürgermeister
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft