der Satzung über die förmliche Festlegung der 1. Erweiterung „Im Rank“
des Sanierungsgebietes „Nördliche Hauptstraße“ in Oppenweiler
Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler in seiner Sitzung am 21.01.2025 folgende Satzung:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Mit Beschluss vom 21.01.2025 (ortsüblich bekanntgemacht am 29.01.2025) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler die Sanierungssatzung zur 1. Erweiterung „Im Rank“ für das Sanierungsgebiet „Nördliche Hauptstraße“ beschlossen.
Das Sanierungsgebiet „Nördliche Hauptstraße“ wird mit dieser 1. Erweiterung um die im nachfolgenden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, vom Januar 2025 dargestellten Flurstücke erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Anlage: Lageplan
Gemeinde Oppenweiler, den 22.01.2025
gez. Bernhard Bühler, Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
1. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. § 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungssatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathausder Gemeinde Oppenweiler, Schlossstraße 12, eingesehen werden.
2. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
3. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn