Gemeinde Oppenweiler
71570 Oppenweiler
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über die förmliche Festlegung der 1. Erweiterung „Im Rank“ des Sanierungsgebietes „Nördliche Hauptstraße“ in Oppenweiler...

der Satzung über die förmliche Festlegung der 1. Erweiterung „Im Rank“

des Sanierungsgebietes „Nördliche Hauptstraße“ in Oppenweiler

Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler in seiner Sitzung am 21.01.2025 folgende Satzung:

§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Mit Beschluss vom 21.01.2025 (ortsüblich bekanntgemacht am 29.01.2025) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler die Sanierungssatzung zur 1. Erweiterung „Im Rank“ für das Sanierungsgebiet „Nördliche Hauptstraße“ beschlossen.

Das Sanierungsgebiet „Nördliche Hauptstraße“ wird mit dieser 1. Erweiterung um die im nachfolgenden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, vom Januar 2025 dargestellten Flurstücke erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Anlage: Lageplan

Gemeinde Oppenweiler, den 22.01.2025

gez. Bernhard Bühler, Bürgermeister

Verfahrenshinweise:

1. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. § 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungssatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathausder Gemeinde Oppenweiler, Schlossstraße 12, eingesehen werden.

2. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

3. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Erscheinung
Die Brücke – Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oppenweiler
NUSSBAUM+
Ausgabe 05/2025

Orte

Oppenweiler

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Oppenweiler
29.01.2025
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