Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortsdurchfahrt L362“ Der Gemeinderat der Gemeinde Ebhausen hat am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung den...

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Ortsdurchfahrt L362“

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebhausen hat am 28.01.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt L362“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.08.2024.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ortsdurchfahrt L362“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung im Bauamt der Gemeinde Ebhausen während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Ebhausen eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich.

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Ebhausen, den 28.01.2025

Volker Schuler

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2025

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Ebhausen

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von Gemeinde Ebhausen
05.02.2025
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