Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Kleines Feldle“ in Obersulm-Willsbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Obersulm hat am 27.1.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich „Kleines Feldle“ einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften aufzustellen.
Maßgebend ist die Abgrenzungskarte vom 27.1.2025.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem Kartenausschnitt auf Seite .............
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siehe Plan Seite
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit für einen großflächigen Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels zur Sicherung der Grundversorgung in Löwenstein und Obersulm, gemischte Bauflächen und einen Standort für einen Recyclinghof in diesem Bereich geschaffen werden.
Hinweise
1. Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und den Erlass örtlicher Bauvorschriften besagt, dass die Gemeinde Obersulm beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften aufzustellen und dass der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Grundstückseigentümer möglichst frühzeitig erfahren, dass ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren mit Erlass örtlicher Bauvorschriften einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und der Vorbereitung von Baumaßnahmen beim Bürgermeisteramt Obersulm – Bauamt – anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, dass der
Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften öffentlich ausliegen und beim Bauamt eingesehen werden können. Dies wird zu gegebener Zeit in den Obersulmer Nachrichten bekannt gegeben werden.
2. Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats, im weiteren Bebauungsplanverfahren und dem Erlass örtlicher Bauvorschriften den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder aus einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften, solange der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nicht rechtsverbindlich sind.
Obersulm, 31.1.2025
Bürgermeisteramt
gez. Björn Steinbach
Bürgermeister