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Öffentliche Bekanntmachung

SATZUNG der Stadt Bruchsal über die Festsetzung von Verkaufssonntagen im Jahr 2025 Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1...

SATZUNG

der

Stadt Bruchsal

über die Festsetzung von Verkaufssonntagen

im Jahr 2025

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 628) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S.698), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Bruchsal am 25.02.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Verkaufssonntage

  1. Anlässlich der Veranstaltungen „Frühlingsfest“ und „Herbstfest“ in Bruchsal, dürfen im Bereich der Stadt Bruchsal – ausgenommen sind die Stadtteile Büchenau, Heidelsheim, Helmsheim, Obergrombach und Untergrombach – die Verkaufsstellen

  • am 6. April 2025,
  • am 28. September 2025

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

2. Am 28. September 2025 werden zwei Verkaufssonntage festgelegt. Als Veranstaltungsraum wird zum einen die Innenstadt Bruchsal und zum anderen das Gewerbegebiet „Am Mantel“ festgelegt.

§ 2

Besonderer Arbeitnehmerschutz

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind die Bestimmungen des § 12 LadÖG zu beachten.


§ 3

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Bruchsal, 25.02.2025

GeschZ.: 124.21

Andreas Glaser

Bürgermeister


Hinweis gem. § 4 der Gemeindeordnung

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bruchsal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Ausgefertigt:

Bruchsal, den 25.02.2025

Andreas Glaser

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 10/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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