Aus den Rathäusern

//Öffentliche Bekanntmachung//

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Eiswiese - Bioabfallvergärungsanlage (BAVA)“ Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen hat in seiner...

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Eiswiese - Bioabfallvergärungsanlage (BAVA)“

Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Eiswiese - Bioabfallvergärungsanlage (BAVA)“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Übersichtslageplan vom 14.04.2023 maßgebend. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplans sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 i. V. m. § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung vom 29.05.2024, Stand 28.10.2024 sowie aus dem Textteil vom 29.05.2024, Stand 28.10.2024, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt.

Die vollständige rechnerische Kompensation der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere/Biotoptypen sowie Boden erfolgt über das Ökokonto der Stadt Ettlingen und ist im Umweltbericht dargestellt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Eiswiese - Bioabfallvergärungsanlage (BAVA)“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und die mit Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften, treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie Anlagen beim Planungsamt der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7-9, 76275 Ettlingen während der Sprechzeiten eingesehen werden (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

A) Heilungsvorschriften

1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften

Unbeachtlich werden

1.1 eine etwaige Verletzung der

a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

c) sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,

1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ettlingen geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2. Vorschriften der Gemeindeordnung

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Ettlingen schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn

2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2.2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;

2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.

Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).

B) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 -42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Ettlingen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Ettlingen, 17.03.2025
gez.
Johannes Arnold
Oberbürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Ettlingen
Ausgabe 12/2025

Orte

Ettlingen

Kategorien

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von Stadt Ettlingen
20.03.2025
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