Gemeinde Kirchentellinsfurt
Landkreis Tübingen
Inkrafttreten der Satzungen
1. Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“
Gemeinde Kirchentellinsfurt
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt hat am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“, Gemeinde Kirchentellinsfurt, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1. Änderung „Obere Rait II“, Gemeinde Kirchentellinsfurt, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Änderung des Bebauungsplans „Obere Rait II“ wird innerhalb des seit dem 04.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplan erstmals die maximal zulässige Verkaufsfläche innerhalb des Sondergebietes für den Einzelhandel festgelegt und damit die Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen. Die Gemeinde kommt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes dem Planungsgebot gemäß § 21 Landesplanungsgesetz nach.
Am 28.05.2020 hat die Gemeinde dazu den Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“ aufgestellt und gleichzeitig eine Veränderungssperre für dieses Gebiet erlassen.
Mit Beschluss vom 28.04.2022 wurde diese nochmals um ein Jahr verlängert und ist zwischenzeitlich nach Ablauf eines Jahres ausgelaufen.
Seit dem 19.01.2022 hat die Firma Kaufland die ehemalige REAL Markt Filiale übernommen. In mehreren genehmigten Bauanträgen wurden zwischenzeitlich interne Umstrukturierungen (Leergut, Technik, Vorkassenbereich etc.) vorgenommen.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Schreiben vom 28.01.2025 folgende Entscheidung bezüglich des Antrages der Gemeinde Kirchentellinsfurt vom 11.04.2024 (Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG) mitgeteilt:
Für die Aufstellung des Bebauungsplans 1. Änderung "Obere Rait II" in der Gemeinde Kirchentellinsfurt wird eine Abweichung von folgenden Zielen der Raumordnung unter den nachfolgenden Maßgaben zugelassen:
- Konzentrationsgebot (LEP 2002, Plansatz 3.3.7 (Z))
- Kongruenzgebot (LEP 2002, Plansatz 3.3.7.1 S. 1 (Z))
- Integrationsgebot (LEP 2002, Plansatz 3.3.7.2 S. 2 und 3 (Z))
- Agglomerationsregelung (RP Neckar-Alb 2013, Plansatz 2.4.3.2 Z(8))
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Echaztales, östlich des Bereiches, in dem die Echaz die Landesstraße 379 (Wannweiler Straße) unterquert und dann westlich von ihr verläuft. Damit befindet sich die Echaz unmittelbar an das Plangebiet westlich angrenzend, östlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich Waldflächen und westlich die Landesstraße 379.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 7701, 7702, 7703, 7704, 7706, 7707, 7708, 7768/2, 7768/1, 7768/4 sowie teilweise 7776, 2605 und 478/1 . Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 4,51 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 20.03.2025.
Der Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“, Gemeinde Kirchentellinsfurt, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Änderung „Obere Rait II“, Gemeinde Kirchentellinsfurt, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeinde Kirchentellinsfurt, Rathausplatz 1, 72138 Kirchentellinsfurt (Zimmer 112)
während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Folgende technische Vorschriften, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werden, können an selber Stelle eingesehen werden:
– DIN EN 1997-2: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik –
– DIN 4020: Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirchentellinsfurt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Kirchentellinsfurt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitagvormittags von 08.00 bis 11.45 Uhr
Montag nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag nachmittags von 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
und nach telefonischer Vereinbarung
Kirchentellinsfurt, den 27.03.2025
gez.
Bernd Haug
Bürgermeister