Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Firma W. Mayer,
Flurstücke Nr. 1771/1774 und Nr. 1751 (teilweise)“
und
Satzung über Örtliche Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Östringen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.03.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Firma W. Mayer, Flurstücke Nr. 1771/1774 und Nr. 1751 (teilweise)“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 LBO aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften, in Verbindung mit dem § 4 GemO, als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / der Satzung über Örtliche Bauvorschriften erfolgte auf der Grundlage des § 13 a BauGB im „beschleunigten Verfahren“.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Satzung über Örtliche Bauvorschriften ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Firma W. Mayer, Flurstücke Nr. 1771/1774 und Nr. 1751 (teilweise)“ sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können mit
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt 76684 Östringen, Am Kirchberg 19, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.
Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können, zusammen mit der Begründung und den gesonderten Bestandteilen, des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse oestringen.ris-portal.de/web/ratsinformation/bauleitplaene-mit-rechtskraft abgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.
Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzt von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahren- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Östringen geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
Östringen, 07.04.2025
Felix Geider, Bürgermeister