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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Johann-Nikolaus-Kolb-Straße“ Der Gemeinderat der Gemeinde Sandhausen hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung ...
Foto: Gemeinde Sandhausen

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Johann-Nikolaus-Kolb-Straße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Sandhausen hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung

den Bebauungsplan „Johann-Nikolaus-Kolb-Straße“ nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplanbereich wird begrenzt

im Norden: von der Stranggasse und Hauptstraße

im Osten: von der Kirchstraße, dem Verbindungsweg zwischen Kirchstraße und Wingertstraße, sowie der Wingertstraße selbst,

im Süden: von der Waldstraße,

im Westen: von der Grundgasse und Schneidmühlstraße.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.04.2025.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan

„Johann-Nikolaus-Kolb-Straße“ sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung und der örtlichen Bauvorschriften beim Bürgermeisteramt Sandhausen, Rathaus Sandhausen, Ortsbauamt, Zimmer 35, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Sandhausen eingesehen werden (www.sandhausen.de).

Dies gilt ebenso für die örtlichen Bauvorschriften.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Sandhausen, den 09.05.2025

Günes

Bürgermeister

Foto: Gemeinde Sandhausen
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Amtsblatt der Gemeinde Sandhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025
von Gemeinde Sandhausen
09.05.2025
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