Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten
72280 Dornstetten
Dies und das

Öffentliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung...
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GesamtübersichtFoto: Büro Gfrörer

Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung

Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten

Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene dritte Änderung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 17. März 2025 Nr. 30.11/631.21/P2022021 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.

Der Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die dritte Flächennutzungsplanänderung 2030 kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Flächennutzungsplanänderung wird auf den Homepages der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2030 – 3. Änderung gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Dornstetten, den 09. Mai 2025

Tore-Derek Pfeifer

Verbandsvorsitzender

Erscheinung
Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Glatten
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025

Orte

Glatten

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