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Öffentliche Bekanntmachung

des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Amtliches Bodenordnungsverfahren „Rappenäcker...

des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans

nach § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Amtliches Bodenordnungsverfahren „Rappenäcker Ost“ der Gemeinde Altdorf, Gemarkung Altdorf

1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Altdorf hat in seiner Sitzung am 07.05.2025 die Aufstellung des Umlegungsplans gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der gegenwärtigen Fassung beschlossen.

Der Umlegung liegt der seit dem 13.12.2024 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Rappenäcker-Ost“ zugrunde. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

2. Bekanntmachung

Der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird hiermit nach § 69 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

3. Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Der Umlegungsplan enthält nach § 66 Abs. 2 BauGB den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Umlegungsplan bis zur Berichtigung des Grundbuchs bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Altdorf, Rathaus, Zimmer OG 8, Kirchplatz 5, 71155 Altdorf, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden kann. Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

4. Auszugsweise Zustellung des Umlegungsplans

Den Beteiligten des Umlegungsverfahrens wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

5. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Die Bekanntmachung der Gemeinde Altdorf vom 28.02.2025 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist zur Anmeldung von Rechten mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

6. Zubehör, bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

Soweit im Umlegungsplan nichts anderes geregelt ist, gehen das Zubehör auf den Einwurfsgrundstücken (z. B. Zäune, Antennen, Versorgungsleitungen), bauliche Anlagen (z. B. Schuppen, Außenanlagen), Anpflanzungen (z. B. Bäume, Hecken) oder sonstige Einrichtungen, die den Verkehrswert des Grundstücks nicht wesentlich erhöhen, unentgeltlich mit der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans vom Eigentum des Alteigentümers in das Eigentum des neuen Eigentümers über.

Altdorf, den 08.05.2025

Umlegungsausschuss

Vorsitzender:

gez.

Erwin Heller

Bürgermeister

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Ausgabe 20/2025
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