Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Gbl. S. 408) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2010 (Gbl. 2000 S. 581) hat die Verbandsversammlung am 07.04.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Ergebnishaus und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 326.900 € |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 326.900 € |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von | 0 € |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 188.900 € |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 188.900 € |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 € |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 215.000 € |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 215.000 € |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 € |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 € |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 € |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 € |
Kreditermächtigungen
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen0 €
Verpflichtungsermächtigungen
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen0 €
Kassenkredite
Höchstbetrag der Kassenkredite150.000 €
Deckung des Aufwands
Die nach § 16 der Verbandssatzung zur Deckung des Aufwands notwendigen Umlagen werden wie folgt festgesetzt.
Verbandsmitglied | Umlageschlüssel | Zinsumlage in Euro | Tilgungsumlage in Euro | Betriebskostenumlage in Euro | Investitionsumlage in Euro |
Steinheim a.d. Murr | 30 % | 0 | 0 | 34.470 € | 64.500 € |
Großbottwar | 39 % | 0 | 0 | 44.811 € | 83.850 € |
Oberstenfeld | 24 % | 0 | 0 | 27.576 € | 51.600 € |
Beilstein | 7 % | 0 | 0 | 8.043 € | 15.050 € |
Summe | 100 % | 0 | 0 | 114.900 € | 215.000 € |
Großbottwar, den 27.05.2025
gez.
Bürgermeister Ralf Zimmermann
Verbandsvorsitzender
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Bottwartal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Mit Erlass vom 09.05.2025 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Gleichzeitig wird nach § 89 Abs. 3 GemO der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 150.000 Euro genehmigt.
Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von
Montag, 02.06.2025, bis einschließlich Dienstag, 10.06.2025
im Historischen Rathaus der Stadt Großbottwar, Marktplatz 1, 71723 Großbottwar – Zimmer 10 – zur Einsichtnahme öffentlich aus.