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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Hochwasserschutz Bottwartal für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes...

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Hochwasserschutz Bottwartal für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Gbl. S. 408) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2010 (Gbl. 2000 S. 581) hat die Verbandsversammlung am 07.04.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaus und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

326.900 €

1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

326.900 €

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von

0 €

1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 €

1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 €

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 €

1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

188.900 €

2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

188.900 €

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0 €

2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

215.000 €

2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

215.000 €

2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0 €

2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0 €

2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0 €

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0 €

§ 2

Kreditermächtigungen

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen0 €

§ 4

Kassenkredite

Höchstbetrag der Kassenkredite150.000 €

§ 5

Deckung des Aufwands

Die nach § 16 der Verbandssatzung zur Deckung des Aufwands notwendigen Umlagen werden wie folgt festgesetzt.

VerbandsmitgliedUmlageschlüsselZinsumlage in EuroTilgungsumlage in EuroBetriebskostenumlage in EuroInvestitionsumlage in Euro
Steinheim a.d. Murr

30 %

0

0

34.470 €

64.500 €

Großbottwar

39 %

0

0

44.811 €

83.850 €

Oberstenfeld

24 %

0

0

27.576 €

51.600 €

Beilstein

7 %

0

0

8.043 €

15.050 €

Summe

100 %

0

0

114.900 €

215.000 €

Großbottwar, den 27.05.2025

gez.

Bürgermeister Ralf Zimmermann

Verbandsvorsitzender

Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Bottwartal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Genehmigung

Mit Erlass vom 09.05.2025 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Gleichzeitig wird nach § 89 Abs. 3 GemO der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 150.000 Euro genehmigt.

Öffentliche Auslegung

Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von

Montag, 02.06.2025, bis einschließlich Dienstag, 10.06.2025

im Historischen Rathaus der Stadt Großbottwar, Marktplatz 1, 71723 Großbottwar – Zimmer 10 – zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Großbottwar
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Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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