Der Gemeinderat der Gemeinde Graben-Neudorf hat am 17.03.2025 dem Beschluss der Aufstellung des „Lärmaktionsplans – 4. Runde“ gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugestimmt und die Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG am Verfahren wird in der Zeit vom 28.05.2025 bis 30.06.2025 durchgeführt.
Der Zwischenbericht des Lärmaktionsplans, die Straßenverkehrslärmkarten (Rasterlärmkarte für den Zeitbereich LDEN, Rasterlärmkarte für den Zeitbereich LNIGHT, Gebäudelärmkarten für den Zeitbereich LDEN,Gebäudelärmkarten für den Zeitbereich LNIGHT und Lärmschwerpunktkarten für die Zeitbereiche LNIGHT und LDEN) sowie die Maßnahmenvorschläge zum Straßenverkehrslärm zur Lärmaktionsplanung werden vom
02.06.2025 bis einschließlich 04.07.2025
während der üblichen Dienststunden im Rathaus Graben-Neudorf öffentlich ausgelegt.
Die Unterlagen können zudem auf der Homepage der Gemeinde Graben-Neudorf unter
www.graben-neudorf.de/unsere-gemeinde/projekte/laermaktionsplan
eingesehen werden.
Jedermann kann die Unterlagen für die Dauer der Auslegung einsehen und dort bei der Gemeindeverwaltung über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Stellungnahmen zu den ausgelegten Unterlagen und Vorschläge für den Lärmaktionsplan können während der Auslegungsfrist – schriftlich oder zur Niederschrift – im Rathaus abgegeben oder per E-Mail unter karlsruhe@modusconsult.net eingereicht werden.
Da die Öffentlichkeit über die bei der Berücksichtigung der Beteiligungsergebnisse getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ein öffentliches Verfahren ist und daher alle dazu eingehenden Äußerungen anonymisiert in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.