Gemeinde Wurmlingen
Landkreis Tuttlingen
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Wurmlingen am 26.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat
Gemeindliches Wohngebäude | Geschoss | Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche |
Obere Hauptstraße 10 Obere Straße 11 | Zimmer im EG / 1. OG Wohnung im 1. OG Wohnung im 2. OG Wohnung im 2. OG | 3,91 €/m² 3,91 €/m² 5,27 €/m² 8,14 €/m² |
(3) Für andere angemietete Unterkünfte wird eine Benutzungsgebühr in Höhe der sich aus den jeweiligen Mietverträgen ergebenden Mieten zuzüglich der Nebenkosten berechnet. Die Benutzungsgebühr wird bei Mietpreisänderungen entsprechend angepasst.
Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(4) Sind geeignete Messeinrichtungen vorhanden oder können die Verbräuche den Benutzern direkt zugeordnet werden, können die Betriebs- und Nebenkosten nach tatsächlichem Verbrauch oder Zuordnung umgelegt und abgerechnet werden.
Ansonsten betragen die Betriebskostenpauschalen pro Kalendermonat:
für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 9,20 Euro je Person
für die Müllentsorgung 6,60 Euro je Person
für Heizung 15,00 Euro je m² reine Wohnfläche (s.o.)
für Strom 2,00 Euro je m² reine Wohnfläche (s.o.)
(5) Bei der Errechnung der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Pauschale zugrunde gelegt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurmlingen, den 26.05.2025
Gez. Schellenberg
Bürgermeister