Gemeinderat

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung nach §3 (2) BauGB des Bebauungsplanes „SO Bioenergie NUGA“ mit örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Gemeinde Kupferzell...
Auszug Bebauungsplan, hier unmaßstäblich, Planmaßstab Original 1:1.000
Auszug Bebauungsplan, hier unmaßstäblich, Planmaßstab Original 1:1.000

Öffentliche Auslegung nach §3 (2) BauGB des Bebauungsplanes „SO Bioenergie NUGA“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Kupferzell hat am 03.06.2025 in öffentlicher Sitzung erneut den Entwurf des Bebauungsplans „SO Bioenergie NUGA“ in Hesselbronn und den Entwurf der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Bioenergie NUGA GmbH & Co. KG“ liegt in der Gemeinde Kupferzell, Gemarkung Westernach, Gewand Steg an der östlichen Grenze des Teilortes Hesselbronn. Er umfasst die Flurstücke 1123/1, 1124, 1124/1 sowie 1125 mit einer Größe von insgesamt ca. 2,64 ha bzw. 26.381,24 m². In diesem Plangebiet befindet sich die bestehende Biogasanlage der NUGA GmbH & Co. KG. Der Planbereich ist in folgendem, verkleinert abgedruckten Kartenausschnitt dargestellt:

Der Entwurf E der Bauleitplanung sowie die – nach Einschätzung der Gemeinde Kupferzell wesentlichen – bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom

16.6. bis einschließlich 2.7.2025
beim Bürgermeisteramt Kupferzell,
Marktplatz 14 – 16,
74635 Kupferzell

während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Darüber hinaus wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Kupferzell unter
www.kupferzell.de/leben-wohnen/bauen-in-kupferzell/bebauungsverfahren
bereitgestellt und können dort eingesehen werden.
Es sind folgende Informationen verfügbar, neben der Begründung, den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Abwägungstabelle:
- Umweltbericht vom 10.5.2025.
Gleichzeitig werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt und um die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kupferzell vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers/der Verfasserin und die Bezeichnung des Bebauungsplanes enthalten.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Das Ergebnis wird erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Beschluss versandt.

Hinweis
Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Christoph Spieles, Bürgermeister

Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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