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Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Osterburken Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Osterburken Der Gemeindeverwaltungsverband...
Quelle: ALK Daten, AboWind GmbH 2022; FNP Stadt Osterburken, November 2020
Quelle: ALK Daten, AboWind GmbH 2022; FNP Stadt Osterburken, November 2020

Stadt Osterburken
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Osterburken
Der Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Osterburken hat am 7.4.2025 die 2. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Osterburken beschlossen. Mit Bescheid vom 23.5.2025 hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis die 2. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Osterburken genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Teiländerung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wirksam.
Maßgebend ist der Lageplan vom 21.10.2024 im Maßstab 1:5.000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil.
Plangebiet:
Der Planbereich liegt im Gewann Moosich nordöstlich der Ortslage Schlierstadt und wird begrenzt:
im Westen: landwirtschaftliche genutzte Flächen des Gewanns Moosich,
im Norden: durch den landwirtschaftlichen Weg Flurstück 1631,
im Osten: durch den landwirtschaftlichen Weg Flurstück 13897,
im Süden: durch den landwirtschaftlichen Weg Flurstück 1637.
Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich)

Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Planung sind die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage auf einer Fläche von 6,0 ha. Mit der Errichtung der Anlage kann die Stadt einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Klimaschutz leisten.
Einsichtnahme
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, ab sofort bei der Stadtverwaltung Osterburken, Marktplatz 3, 74706 Osterburken, Tel. 06291/401-0, Fax 06291/401-30, info@osterburken.de während der üblichen Dienststunden sowie auf den Internetseiten der Stadt Osterburken (www.osterburken.de/rathaus-service/offenlagen), der Stadt Ravenstein (www.ravenstein.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungs-flaechennutzungsplaene) sowie der Gemeinde Rosenberg (www.rosenberg-baden.de/rathaus-service/aktuelles/offenlagen) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Osterburken, 13.6.2025
Gez. Verbandsvorsitzender Jürgen Galm

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Osterburken
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
von Stadt Osterburken
13.06.2025
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