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Öffentliche Bekanntmachung

3. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach Das Regierungspräsidium Stuttgart...

3. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach am 13.11.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Erlass vom 10.6.2025, AZ: RPS21-2511-434/5 aufgrund von § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans 2013/2014 3. Änderung sind die Pläne vom 8.7.2024 maßgebend:

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung wirksam.

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans 2013/2014 mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 6a BauGB werden bei der Stadt Bad Rappenau, Kirchplatz 4 in Bad Rappenau und bei den Gemeinden Kirchardt (Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt) und Siegelsbach (Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach) während der üblichen Sprechzeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Auskünfte nach § 6 Abs. 5 BauGB über deren Inhalt werden bei der Stadt Bad Rappenau in der Abteilung Stadtplanung erteilt.

Die Unterlagen können auch im Internet unter www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene-und-flaechennutzungsplan eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Rappenau, 12.6.2025

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
von Stadt Bad Rappenau
17.06.2025
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