Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim in seiner Sitzung vom 04.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Rietheim-Weilheim bietet die Betreuung der Grundschulkinder im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie der flexiblen Nachmittagsbetreuung an der Grundschule Rietheim-Weilheim als öffentliche Einrichtung an.
(2) Aufgabe und Ziel der Betreuungsangebote ist es, die Betreuung der Grundschulkinder vor und nach dem Unterricht sicherzustellen.
(3) Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den für die jeweilige Gruppe vereinbarten Zeiten mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten (Unterricht erfolgt nicht).
(4) Es wird ein Zeitrahmen für die Erledigung der Hausaufgaben eingeplant. Es obliegt den Sorgeberechtigten, eine vollständige Erledigung der Hausaufgaben zu gewährleisten.
(5) Die Betreuungsangebote sind ausschließlich für Kinder, die die Grundschule Rietheim-Weilheim besuchen.
(1) Die Betreuung der Kinder im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ erfolgt ausschließlich an Schultagen und deckt den Zeitrahmen von 07.00 bis 08.35 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr ab.
(2) Die Betreuung der Kinder im Rahmen der „flexiblen Nachmittagsbetreuung“ erfolgt ausschließlich an Schultagen. Betreut werden die Kinder von Montag bis Freitag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
(3) Das Betreuungsjahr beginnt mit dem Schuljahresbeginn und endet mit dem Schuljahresende.
(4) Eine Betreuung während der Ferien wird nicht angeboten.
(1) Die Aufnahme in das Betreuungsangebot erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Zusage der Gemeindeverwaltung für beide Seiten verbindlich und beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Betreuungseinrichtung. Die Zusage zu Schuljahresbeginn kann über die Schul-App allgemein an alle Eltern erfolgen.
(2) Eine Änderung der gebuchten Betreuungszeit während des Schuljahres kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, z. B. bei Änderung der Schulstundenpläne.
(3) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ende des Schuljahres, durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch die Gemeinde.
(4) Die Abmeldung hat gegenüber der Gemeinde unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erfolgen.
Der Schulträger behält sich die Beendigung oder den Ausschluss (Unterbrechung der Betreuung durch den Schulträger bei Aufrechterhaltung der Gebührenpflicht) vom Besuch des Betreuungsangebotes vor. Der Ausschluss oder die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich.
Gründe sind unter anderem:
1. Das Kind wechselt die Schule und ist nicht mehr Schüler der Schule;
2. die Nichtzahlung bzw. teilweise Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung;
3. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat;
4. das Kind belästigt andere Kinder oder erschwert dauernd die Führung der Gruppe;
5. das Kind zerstört wiederholt und bewusst das Inventar der Einrichtung, das Gebäude oder die Außenanlagen;
6. das Kind befolgt wiederholt die Anweisungen der Betreuungskräfte nicht oder verlässt unberechtigt das Schulgelände;
7. das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes.
(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 7 erhoben. Sie sind für 11 Monate jährlich zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.
(2) Gebührenmaßstab ist
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes innerhalb eines laufenden Monats ist die volle Monatsgebühr fällig. Bei einem Wechsel in eine andere Gruppe/Betreuungsform im Laufe eines Monats ist die neue Gebühr ab dem Folgemonat zu zahlen.
(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
(1) Wird ein Kind innerhalb eines Monats zum 2. Mal zu spät abgeholt, wird ein Zuschlag entsprechend dem in Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsfolgemonat neu festgesetzt.
(2) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen sind dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis zu entnehmen.
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 5 Abs. 3), in dem das Kind in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wurde.
(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) fällig.
Es wird im Rahmen der flexiblen Nachmittagsbetreuung die Möglichkeit angeboten, ein Mittagessen zu bestellen. Die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht enthalten. Der Kostenersatz beträgt: 4,80 Euro.
Das Mittagessen muss bis spätestens 08:30 Uhr bei der Betreuung bestellt werden für denselben Tag.
Nimmt ein Kind bei einem Mittagessen nicht teil, für das es angemeldet ist, muss dies bis spätestens 08:30 Uhr der Betreuungskraft mitgeteilt werden, ansonsten muss das Essen für diesen Tag bezahlt werden.
Die Teilnahme am Betreuungsangebot fällt unter den Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung. Hiervon wird auch der Weg zum und vom Betreuungsangebot erfasst.
Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der Betreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind, spätestens mit dem für die Betreuungsgruppe festgelegten Betreuungsende. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte.
Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kinder dürfen während der Betreuungszeit folgende Örtlichkeiten nutzen:
Räume der Betreuung, Schulhof und den Hartplatz. Die Nutzung des Schulhofes und des Hartplatzes erfolgt nur mit eingeschränktem Sichtkontakt.
Entfernt sich ein Kind von der Gruppe und missachtet hierbei die Anweisung der Aufsichtsperson, werden die Eltern umgehend hiervor informiert und die Verantwortung für das Kind geht auf die Eltern über.
Darf ein Kind wegen einer Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch der Betreuungsgruppe nicht möglich. Leidet ein Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit, muss die Betreuungskraft sofort unterrichtet werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rietheim-Weilheim, den 04. Juni 2025
gez. Felix Cramer von Clausbruch
Bürgermeister
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Betreuungsangebote der Gemeinde Rietheim-Weilheim im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung an der Grundschule vom 04. Juni 2025 – Inkrafttreten 01.08.2025
-Gebührenverzeichnis-
Benutzungsgebühr für Inanspruchnahme der „Verlässlichen Grundschule“ | ||||
von 07:00 bis 08:35 Uhr | ||||
Schuljahr 2025/2026 | Anzahl Wochentage | |||
5 bzw. 4 | 3 | 2 | 1 | |
für das Kind aus einer Familie mit | 55 € | 44 € | 33 € | 22 € |
1 Kind monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 42 € | 34 € | 25 € | 17 € |
2 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 29 € | 23 € | 17 € | 12 € |
3 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 10 € | 8 € | 6 € | 4 € |
4 und mehr Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der „Verlässlichen Grundschule“ | ||||
von 12.00 bis 13.00 Uhr | ||||
Schuljahr 2025/2026 | Anzahl Wochentage | |||
5 bzw. 4 | 3 | 2 | 1 | |
für das Kind aus einer Familie mit | 35 € | 28 € | 21 € | 14 € |
1 Kind monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 27 € | 22 € | 16 € | 11 € |
2 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 18 € | 15 € | 11 € | 7 € |
3 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 6 € | 5 € | 4 € | 2 € |
4 und mehr Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
Benutzungsgebühr „flexible Nachmittagsbetreuung“ | ||||
von 13.00 - 16.00 Uhr | ||||
Schuljahr 2025/2026 | Anzahl Wochentage | |||
5 bzw. 4 | 3 | 2 | 1 | |
für das Kind aus einer Familie mit | 105 € | 84 | 63 | 42 |
1 Kind monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 81 € | 65 € | 48 € | 32 € |
2 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 55 € | 44 € | 33 € | 22 € |
3 Kindern unter 18 Jahren monatlich | ||||
für das Kind aus einer Familie mit | 19 € | 15 € | 11 € | 7 € |
4 und mehr Kindern unter 18 Jahren monatlich |
Zuschlag für zu spätes Abholen: | 2025/2026 |
34,00 € |