Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtung Kindergarten Am Faulenbach...

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren

für die Kinderbetreuungseinrichtung

Kindergarten Am Faulenbach der Gemeinde Rietheim-Weilheim

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13,14, 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kinderbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim in seiner Sitzung vom 04.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Rietheim-Weilheim betreibt die Kindertageseinrichtung Kindergarten Am Faulenbach als öffentliche Einrichtung im Sinne des KiTaG.

Daneben werden im Gemeindegebiet weitere Kindertageseinrichtungen durch andere Träger (z. B. Kirchen) betrieben, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:

1. Regelgruppen: Gruppen mit einer Betreuungszeit von insges. 31,25 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren.

2. Regelgruppen mit flexiblen Öffnungszeiten: Gruppen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren.

3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten: Gruppen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren.

4. Halbtageskinderkrippe: Gruppen mit einer Betreuungszeit von insges. 25 Std./Woche am Vor- oder Nachmittag

5. Kinderkrippe mit verlängerten Öffnungszeiten: Gruppen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

§ 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Das Benutzungsverhältnis wird durch den Aufnahmevertrag mit der Kinderbetreuungseinrichtung für beide Seiten verbindlich und beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Betreuungseinrichtung.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes beenden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt schriftlich.

Gründe sind unter anderem

1. die Nichtzahlung bzw. teilweise Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung,

2. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat,

3. erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern des Trägers nicht ausgeräumt werden können,

4. die erhebliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes durch das Verhalten eines Kindes,

5. wiederholte und grobe Pflichtverletzungen der Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten (z. B. bei Nichteinhaltung der Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz),

6. das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 6 erhoben. Sie sind für 11 Monate jährlich zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Gebührenmaßstab ist

  • der Umfang der Betreuungszeit,
  • das Alter des Kindes
  • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes innerhalb eines laufenden Monats ist die volle Monatsgebühr fällig. Bei einem Wechsel in eine andere Gruppe/Betreuungsform im Laufe eines Monats ist die neue Gebühr ab dem Folgemonat zu zahlen.

(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

§ 5 Zuschlag für zu spätes Abholen

(1) Wird ein Kind innerhalb eines Monats zum 2. Mal zu spät abgeholt, wird ein Zuschlag entsprechend dem in Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsfolgemonat neu festgesetzt.

(2) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen sind dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wurde.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) fällig.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rietheim-Weilheim, den 04. Juni 2025

gez. Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtung Kindergarten Am Faulenbach der Gemeinde Rietheim-Weilheim vom 04. Juni 2025 - Inkrafttreten 01.08.2025

-Gebührenverzeichnis-

Monatliche Benutzungsgebühren für das Kindergartenjahr und 2025/2026

1. Halbtagesgruppe für Kinder im Alter unter 3 Jahren

25 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

386,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

287,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

194,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

77,00 €

2. Verlängerte Öffnungszeiten von Kindern unter 3 Jahren

35 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

643,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

478,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

323,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

128,00 €

3. Ganztagsbetreuung für Kinder im Alter von unter 3 Jahren

45 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

1.028,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

764,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

516,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

204,00 €

Die Beträge nach Nr. 1 - 3 werden mit der Anzahl der besuchten Wochentage

bei 3 Wochentagen: 4/5 des vollen Satzes

multipliziert Die Beträge werden nach unten abgerundet:

bei 4 oder 5 Wochentagen: voller Satz

4. Regelgruppen für Kinder im Alter von 3-6 Jahren

31,25 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

174,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

134,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

92,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

31,00 €

5. Regelgruppen mit flexiblen Öffnungszeiten für Kinder im Alter von 3-6 Jahren

35 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

218,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

168,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

115,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

39,00 €

6. Elternbeiträge für verlängerte Öffnungszeiten für Kinder im Alter von 3-6 Jahren

35 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

218,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

168,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

115,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

39,00 €

7. Ganztagsbetreuung für Kinder im Alter von 3-6 Jahren

45 Stunden

2025/2026

für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind

348,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

268,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

184,00 €

für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren

62,00 €

Zuschlag für zu spätes Abholen:

2025/2026

34,00 €

Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Rietheim-Weilheim
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto