Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

7. Satzung zur Änderung der Satzung für Kindertageseinrichtungen vom 24.06.2025 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...
Schriftstück Satzungsänderung

7. Satzung zur Änderung der Satzung für Kindertageseinrichtungen

vom 24.06.2025

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBI. S. 98) m.W.v. 23.11.2024 bzw. 01.01.2025, § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19.03.2009 (GB. S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBI. S. 95) m.W.v. 23.11.2024 (Stand 01.01.2025) auf Grund Gesetzes vom 04.07.2023 (GBI. S. 258) und §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), in Kraft getreten am 01.01.2005 (rückwirkend), 31.03.2005 bzw. 01.10.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233) m.W.v. 31.12.2020 hat der Gemeinderat am 24.06.2025 folgende

7. Satzung zur Änderung der Satzung für Kindertageseinrichtungen

beschlossen.

Die Satzung für Kindertageseinrichtungen vom 13.03.2019 wird wie folgt geändert:

§ 1 der 7. Änderungssatzung

§ 14 (Höhe der Gebühr) erhält folgende Fassung:

Kindergarten „Pusteblume"

Die Gebühr für den Kindergartenbesuch im Kindergarten „Pusteblume" beträgt pro Monat:

A) für den Besuch der zusammenhängenden Öffnungszeit (VÖ)

Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

191,25 €

(42,25 €)

b) zwei Kindern

149,25

(33,00 €)

c) drei Kindern

106,75

(23,50 €)

d) vier oder mehr Kindern

66,75

(14,75 €)

unter 18 Jahren

B) für den Besuch der Ganztagsbetreuung (GT15)

Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

315,00 €

(69,50 €)

b) zwei Kindern

244,50 €

(54,00 €)

c) drei Kindern

173,75 €

(38,25 €)

d) vier oder mehr Kindern

unter 18 Jahren

106,75 €

(23,50 €)

B1) für den Besuch des Zusatzmoduls zur Ganztagsbetreuung (GT16)

Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr für ein Kind aus einer Familie mit

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

( 8,75 €)

b) zwei Kindern

( 6,75 €)

c) drei Kindern

(4,75 €)

d) vier oder mehr Kindern

unter 18 Jahren

(3,00 €)

B2) für den Besuch des Zusatzmoduls zur Ganztagsbetreuung (GT17)

Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(wird wegen mangelnder Nachfrage vorerst nicht angeboten!)

für ein Kind aus einer Familie mit

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

(18,00 €)

b) zwei Kindern

(14,00 €)

c) drei Kindern

(10,00 €)

d) vier oder mehr Kindern

(6,25 €)

unter 18 Jahren

Außerdem ist zusätzlich eine Gebühr von 5,50 € pro Mittagessen zu entrichten.

Kindergarten „Mozartstraße"

Die Gebühr für den Kindergartenbesuch im Kindergarten „Mozartstraße" beträgt pro Monat:

A) für den Besuch der durchgehenden Betreuung (VÖ)

Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

a) einem Kind

222,25 €

b) zwei Kindern

173,50 €

c) drei Kindern

124,00 €

d) vier oder mehr Kindern

77,25

unter 18 Jahren

B) Bestandsschutz: Halbe Regelöffnungszeit

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

a) einem Kind

164,25

b} zwei Kindern

128,25

c) drei Kindern

91,75

d} vier und mehr Kindern

57,25

Kinderkrippe „Sonnenhaus"

Die Gebühr für den Besuch der Kinderkrippe „Sonnenhaus" beträgt pro Monat:

A) für den Besuch der Halbtagsbetreuung (HT)

Montag bis Freitag 7.15 Uhr bis 12.15 Uhr

für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

382,25

(84,25 €)

b) zwei Kindern

289,00

(63,75 €)

c) drei Kindern

196,75

(43,50 €)

d) vier oder mehr Kindern

82,50

(18,25 €)

unter 18 Jahren

A1) für den Besuch des Zusatzmoduls zur Halbtagsbetreuung (HT+)

Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 7.15 Uhr

für ein Kind aus einer Familie mit

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)
a) einem Kind(4,25 €)
b) zwei Kindern(3,25 €)
c) drei Kindern(2,25 €)

d) vier oder mehr Kindern

unter 18 Jahren

(1,00 €)

B) für den Besuch der Ganztagsbetreuung (GT15)

Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 12.15 Uhr

für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

578,00

(127,25 €)

b) zwei Kindern

437,25

(96,25 €)

c) drei Kindern

295,25

(65,00 €)

d) vier oder mehr Kindern

unter 18 Jahren

123,75

(27,25 €)

B1) für den Besuch des Zusatzmoduls zur Ganztagsbetreuung (GT16)

Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr

(wird wegen mangelnder Nachfrage vorerst nicht angeboten!)

für ein Kind aus einer Familie mit

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)
a) einem Kind(17,00 €)
b) zwei Kindern(12,75 €)
c) drei Kindern

(8,75 €)

d) vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren(3,75 €)

B2) für den Besuch des Zusatzmoduls zur Ganztagsbetreuung (GT17)

Montag bis Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(wird wegen mangelnder Nachfrage vorerst nicht angeboten!)

für ein Kind aus einer Familie mit

(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)
a) einem Kind(34,25 €)
b) zwei Kindern(26,00 €)
c) drei Kindern(17,50 €)
d) vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren(7,50 €)

Außerdem ist zusätzlich eine Gebühr von 4,00 pro Mittagessen zu entrichten.

KiTa „Lüsse"

Die Gebühr für den Besuch der „KiTa Lüsse" beträgt pro Monat:

A) für den Besuch der Verlängerten Halbtagsbetreuung (VÖ) U3

Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

(bei ausgewählten einzelnen Tagen

pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

499,75

(110,00 €)

b) zwei Kindern

377,00

(83,00 €)

c) drei Kindern

256,50

(56,50 €)

d) vier oder mehr Kindern

107,50

(23,75 €)

unter 18 Jahren

B) für den Besuch der Verkürzten Halbtagsbetreuung (HT) U3

Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr

für ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat(bei ausgewählten einzelnen Tagen pro Betreuungstag im Monat)

a) einem Kind

363,25

(80,00 €)

b) zwei Kindern

274,50

(60,50 €)

c) drei Kindern

187,75

(41,50 €)

dvier oder mehr Kindern

78,50

(17,50 €)

unter 18 Jahren

A) für den Besuch der Verlängerten Halbtagsbetreuung (VÖ) 03

Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr f

ür ein Kind aus einer Familie mit

bei einer 5-Tage-Woche im Monat

a) einem Kind

208,25

b) zwei Kindern

162,00

c) drei Kindern

115,50

d) vier oder mehr Kindern

unter 18 Jahren

72,25

Gebührenermäßigungsoption

Alleinerziehende, zusammenlebende Ehepaare/Familien und zusammenlebende nicht verheiratete Paare können, wenn sie in Deckenpfronn wohnen und bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen, eine Ermäßigung von 40 % der gemeindlichen Krippen- und Kindergartengebühren beim Rathaus beantragen. Das Einkommen wird nach § 2 Einkommensteuergesetz beurteilt. Die Einkommensgrenzen sind an die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren geknüpft.

Einkommensgrenzen:

  • Familien und Alleinerziehende mit 1 Kind: bis max. 47.880 Einkommen
  • Familien und Alleinerziehende mit 2 Kindern: bis max. 54.600 Einkommen
  • Familien und Alleinerziehende mit 3 Kindern: bis max. 63.630 Einkommen
  • Familien und Alleinerziehende mit 4 und mehr Kindern: bis max. 74.865 Einkommen

Die Ermäßigung gilt ab dem Folgemonat der schriftlichen Antragsstellung. Im Falle einer Genehmigung gilt die Ermäßigung (maximal) für das jeweilige Kindergartenjahr und muss (mindestens) für jedes Kindergartenjahr neu beantragt werden.

Als Nachweise müssen der Steuerbescheid vom Vorjahr (sofern dieser noch nicht vorliegt, kann bis zur endgültigen Vorlage des entsprechenden Bescheids der Steuerbescheid des Vorvorjahrs vorgelegt werden. Anhand des Bescheids vom Vorvorjahr kann ggf. nur eine vorläufige Ermäßigungszusage erteilt werden) der Alleinerziehenden/Familie/Lebensgemeinschaft sowie der Kindergeldbescheid und mögliche Rentenbescheide vorgelegt werden. Erfolgt keine Antragsveranlagung nach § 46 EStG, sind die aktuellste Lohnsteuerbescheinigung (alternativ dazu: Lohnabrechnungen der letzten max. 12 Monate) sowie eine eidesstattliche Versicherung über sonstige Einkünfte vorzulegen.

Eine Ermäßigungsoption bei der Gemeinde besteht nur dann, wenn ein voriger Zuschussantrag beim Jugendamt Böblingen abgelehnt wurde. Bei einer teilweisen Gebührenübernahme durch das Jugendamt werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt. Der Bescheid des Jugendamts ist bei der Antragsstellung vorzulegen.

Bei einem Wegzug endet die Gebührenermäßigungsoption der Gemeinde zum Wegzugsdatum.

Gebührenrelevante Veränderungen beim Einkommen sind dem Rathaus unverzüglich mitzuteilen. Ergibt eine nachträgliche Überprüfung, dass die Voraussetzungen im laufe eines Kindergartenjahrs entfallen sind, sind die entsprechend höheren Gebühren nachzuzahlen.

Im Falle der Buchung der Ganztagsbetreuung wird auch eine Ermäßigung bei den Essensgebühren von ca. 40 % vorgenommen.

§2 der 7. Änderungssatzung

Die Änderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Deckenpfronn, den 25.06.2025

Daniel Gött

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Deckenpfronner Wochenblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Deckenpfronn
02.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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