Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.04.2025 den Bebauungsplan „Lange Straße Nord“ nach § 10 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus sechs Teilen, die den beigefügten Übersichtsplänen I bis III vom 19.06.2024 zu entnehmen sind. Zum einen dem Plangebiet „Lange Straße Nord“ mit ca. 1,75 ha. Außerdem 5 Bereiche für CEF-Maßnahmen und sonstige Maßnahmen (u. a. Entwicklung einer blütenreichen Magerwiese, Schaffung von Streuobstwiesenflächen und Heckenpflanzungen, Maßnahmenflächen für Eidechsen, Maßnahmen für Vögel und Fledermäuse, Ökopunkte aus der Maßnahme „Waldrefugium 12: Hardtwald Distr. 5, Untere Plom Abt. 7“) außerhalb des Plangebietes. Alle Pläne sind Bestandteil der Satzung.
Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplans sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 i. V. m. § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung i. d. F. vom 27.02.2025 sowie aus dem Textteil i. d. F. vom 27.02.2025, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt.
Der Bebauungsplan „Lange Straße Nord“ sowie die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie Anlagen beim Planungsamt der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7-9, 76275 Ettlingen während der Sprechzeiten eingesehen werden (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
A) Heilungsvorschriften
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften
Unbeachtlich werden
1.1 eine etwaige Verletzung der
a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
c) sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,
1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ettlingen geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Vorschriften der Gemeindeordnung
Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Ettlingen schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn
2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
2.2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;
2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.
Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).
B) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Ettlingen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Ettlingen, 01.07.2025
gez.
Johannes Arnold
Oberbürgermeister