Gemeinde Offenau
Bebauungsplan „Offenau Süd – 13. Änderung“
Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes und des Entwurfs der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Offenau hat in öffentlicher Sitzung am 1.7.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Offenau Süd – 13. Änderung“und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriftenmit Datum vom 6.6.2025 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Offenau hat eine hohe Nachfrage nach Wohnraum. Die Eigentümer des Flurstücks 3833/2 in der Mörikestraße möchten das Grundstück zukünftig mit einem weiteren kleinen Wohnhaus bebauen. Die Gemeinde Offenau unterstützt die angestrebte Nachverdichtung im Innenbereich als Maßnahme der Innenentwicklung. Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung von Wohnraum im Innenbereich.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung werden
vom 28.7.2025 bis 29.8.2025
unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht:
www.offenau.de/bauen/bebauungsplaene/bauleitplaene-im-verfahren
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Folgende – nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche – umweltbezogene Stellungnahmen und umweltbezogene Informationen liegen bereits vor:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebauungsplanes abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,
oder bei Bedarf auch auf anderem Wege, z.B.
oder
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus (1. OG) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs.5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Offenau, 21.7.2025
gez. Michael Folk, Bürgermeister