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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Norden“ in Schömberg Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat...

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Norden“ in Schömberg

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat am 21.05.2025 in öffentlicher Sitzung

den Bebauungsplan „Solarpark Norden“ in Schömberg nach § 13 a i. V. m. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt geprüft und am 15.07.2025 genehmigt.

Der Bebauungsplan bezieht sich ausschließlich auf das Grundstück 1489 auf Gemarkung Schömberg.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage ermöglicht und Festsetzungen entsprechend den aktuellen Anforderungen an den Arten-, Klima- und Umweltschutz getroffen.

Der Bebauungsplan wurde im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus

1. Plan - zeichnerischer Teil vom 06.05.2025

2. Textliche Festsetzungen vom 06.05.2025

3. Örtliche Bauvorschriften vom 06.05.2025

4. Begründung vom 06.05.2025

Weitere Unterlagen zum Bebauungsplan sind

1. Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Plananhang vom 06.05.2025

2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.05.2025

3. Natura 2000 Vorprüfung vom 06.05.2025

Der Bebauungsplan „Solarpark Norden“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Norden“ aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Bauverwaltungsamt der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schömberg, den 24.07.2025

gez.

Sprenger

Bürgermeister

Anhang
Plan - zeichnerischer Teil vom 06.05.2025
Erscheinung
Amtsblatt Stadt Schömberg mit Stadtteil Schörzingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 30/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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