Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Schweizerhof“
Der Gemeinderat der Gemeinde Hardthausen am Kocher hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.2.2025 den Bebauungsplan „Schweizerhof“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 17.2.2023/14.12.2023, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.
hier Plan einfügen
Bei dem Plangebiet handelt es sich um den Gutshof „Schweizerhof“. Es umfasst die Flurstücke Nrn. 3942, 3942/1 und 3942/2 sowie Teile der Flurstücke Nrn. 3940, 3941 und 3945.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns kostenloser Einsicht während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Hardthausen am Kocher, Rathaus Kochersteinsfeld, Lampoldshauser Straße 8, 74239 Hardthausen, bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan auch im Internet unter
www.hardthausen.de/bleiben-sie-doch/bauenwohnen/grundstuecke/bebauungsplaene.
Weitere Hinweise
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
b) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hardthausen am Kocher, 25.7.2025
gez. Einfalt, Bürgermeister