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Öffentliche Bekanntmachung

Gemeindeverwaltungsverband Althengstett 4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett vom 31.03.2014 ...

Gemeindeverwaltungsverband Althengstett

4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett vom 31.03.2014

Aufgrund der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett in der Sitzung am 03.07.2025 die 4. Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett beschlossen:

§ 1

1) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird der bisherige „§ 80 PolG“ durch § 125 PolG“ersetzt.

2) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 Nr. 1 wird der Begriff „Ortsbehörde“ durch den Begriff Ortspolizeibehörde ersetzt.

3) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 Nr. 2 werden unter Buchstaben f) und g) folgende Aufgaben zusätzlich aufgenommen:

  1. bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
  2. bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,

4) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird folgende Aufgabe als neue Nr. 5 eingefügt (die bisherigen Nrn. 5-8 werden entsprechend zu Nrn. 6-9):

5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,

5) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird bei der neuen Nr. 7 „im Feldschutz (ohne Wald)“ unter Buchstabe c) folgende Aufgabe zusätzlich aufgenommen (der bisherige Buchstabe c) wird zu Buchstabe d)):

  1. beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Althengstett, 04.07.2025

gez.

Rüdiger Klahm

Verbandsvorsitzender

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Althengstett
01.08.2025
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