Gemeindeverwaltungsverband Althengstett
4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett vom 31.03.2014
Aufgrund der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Althengstett in der Sitzung am 03.07.2025 die 4. Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Althengstett beschlossen:
§ 1
1) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird der bisherige „§ 80 PolG“ durch „§ 125 PolG“ersetzt.
2) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 Nr. 1 wird der Begriff „Ortsbehörde“ durch den Begriff „Ortspolizeibehörde“ ersetzt.
3) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 Nr. 2 werden unter Buchstaben f) und g) folgende Aufgaben zusätzlich aufgenommen:
4) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird folgende Aufgabe als neue Nr. 5 eingefügt (die bisherigen Nrn. 5-8 werden entsprechend zu Nrn. 6-9):
5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
5) In § 2 Abs. 3 Ziffer 3 wird bei der neuen Nr. 7 „im Feldschutz (ohne Wald)“ unter Buchstabe c) folgende Aufgabe zusätzlich aufgenommen (der bisherige Buchstabe c) wird zu Buchstabe d)):
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Althengstett, 04.07.2025
gez.
Rüdiger Klahm
Verbandsvorsitzender
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.