Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Osterburken Kernstadt Osterburken Bebauungsplan „Kindergarten Leimengrube" Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan...
Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Osterburken
Kernstadt Osterburken
Bebauungsplan „Kindergarten Leimengrube"
Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Osterburken hat in öffentlicher Sitzung am 28.7.2025 den Bebauungsplan „Kindergarten Leimengrube" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Kindergarten Leimengrube" einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Stadt Osterburken während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Osterburken, www.osterburken.de/rathaus-service/offenlagen, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Osterburken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Osterburken, 12.9.2025
gez. Jürgen Galm, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Osterburken
NUSSBAUM+
Ausgabe 37/2025
von Stadt Osterburken
11.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Osterburken
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto