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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Brücklesäcker, 1. Änderung“ in Obersulm-Willsbach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ...
Die PDF-Datei zeigt den Lageplan des Bebauungsplans „Brücklesäcker“.

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Brücklesäcker, 1. Änderung“ in Obersulm-Willsbach

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Obersulm hat am 29.9.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Brücklesäcker, 1. Änderung“ in Obersulm-Willsbach als selbstständige Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 21.10.2024/27.1.2025/29.9.2025.

Lageplan siehe Seite..........(bitte auf einer ganzen Seite veröffentlichen)

Der Bebauungsplan „Brücklesäcker, 1. Änderung“ in Obersulm-Willsbach tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann beim Bauamt der Gemeinde Obersulm, Bernhardstraße 1, 74182 Obersulm, Zimmer 111, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Obersulm, 14.10.2025

Bürgermeisteramt

gez. Björn Steinbach

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Obersulmer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
von Gemeinde Obersulm
15.10.2025
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