
Gemeinde Haßmersheim
Bebauungsplan „Solarpark Bäumlespfad“
Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Haßmersheim hat in öffentlicher Sitzung am 13.10.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Bäumlespfad“ und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Haßmersheim mit Datum vom 30.9.2025 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Lage des Plangebiets und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Ziel und Zweck der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Bäumlespfad“ sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Altdeponie in Haßmersheim. Durch die Überplanung einer Konversionsfläche wird dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.
Mit der Realisierung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage werden die Ziele der übergeordneten Planungen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) erfüllt. Die geplante Anlage dient der regionalen, dezentralen Gewinnung von elektrischer Energie.
Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen.
Nach § 1a Abs. 5 BauGB und durch das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg sieht u.a. Vorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasen vor. Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet die Festsetzung eines Sondergebiets für Photovoltaikanlagen. Damit wird das Ziel der Steigerung der erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) als Erfordernis des Klimaschutzes direkt berücksichtigt.
Das Vorhaben an sich ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. Die Vorgaben und Ziele zum Klimaschutz sind berücksichtigt.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden
vom 10.11.2025 bis 12.12.2025
unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht:
www.hassmersheim.de/gemeinde-service/oeffentliche-bekanntmachungen
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen
Zum Bebauungsplan „Solarpark Bäumlespfad“ sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar:
Art der Informationen/Urheber | Inhalt | Schutzgut |
Umweltbericht, 30.9.2025 (Wagner+Simon Ingenieure GmbH) |
| Schutzgut Boden Schutzgut Tiere und Pflanzen, Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen Faktoren Schutzgut Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter |
Grünordnerischer Beitrag mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung, 30.9.2025 (Wagner+Simon Ingenieure GmbH) |
| Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Landschaft |
Fachbeitrag Artenschutz, 30.9.2025 (Wagner+Simon Ingenieure GmbH) |
(Fledermäuse, Tag- und Nachtfalter, Haselmaus, Reptilien) | Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt |
Stellungnahme Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, 7.5.2025 | – Hinweise und Anregungen zur Lage im Landschaftsschutzgebiet „Neckartal III“, zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht, zum Klimaschutz, zum Artenschutz, zu Schutzgebieten und Biotopen, zur Eingriffsregelung, zum Biotopverbund, zum Grundwasserschutz, zum Bodenschutz, zu Altlasten und zum Brandschutz | Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter |
Stellungnahme Verband Region Rhein-Neckar, 17.4.2025 und Stellungnahme Regierungspräsidium Karlsruhe, 23.5.2025 | – Hinweise und Anregungen zu erneuerbaren Energien, zu einem Vorranggebiet für die Landwirtschaft, zu einem regionalen Grünzug, zum Landschaftsschutzgebiet | Schutzgut Boden Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt |
| Stellungnahme Landesamt für Denkmalpflege, 13.3.2025 | – Hinweise zur archäologischen Denkmalpflege | Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter |
| Stellungnahme Regierungspräsidium Freiburg, Geologie, 1.4.2025 | – Hinweise zur Geologie, Geochemie, Bodenkunde, Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und zur Geothermie | Schutzgut Boden Schutzgut Wasser |
| Stellungnahme NABU-Ortsgruppe Mosbach, 27.4.2025 | – Hinweise und Anregungen zu bestehenden Vegetation, zum Grünzug, zum Landschaftsbild, zum Landschaftsschutzgebiet, zu bestehenden Schutzgebietsausweisungen, zur artenschutzrechtlichen Prüfung, zu Vogelarten, zu Reptilien und Amphibien, zu Fledermäusen, zur randlichen Eingrünung, zum Veriegelungsgrad, zur Bepflanzung und Erhaltung von Grünstrukturen | Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Landschaft |
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebauungsplans abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch übermittelt werden an: bauamt@hassmersheim.de
Alternativ können die Stellungnahmen schriftlich an
Gemeinde Haßmersheim
Bauamt
Theodor-Heuss-Straße 45
74855 Haßmersheim
oder mündlich zur Niederschrift im Bauamt der Gemeinde Haßmersheim, während der allgemeinen Sprechzeiten abgegeben werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Bauamt der Gemeinde Haßmersheim, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde, deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Haßmersheim, 30.10.2025
Christian Ernst
Bürgermeister