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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Abrundungssatzung „Heslachhof - 2. Änderung“ Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 20.10.2025 in öffentlicher Sitzung...
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Inkrafttreten der Abrundungssatzung „Heslachhof - 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 20.10.2025 in öffentlicher Sitzung die Abrundungssatzung „Heslachhof - 2. Änderung“ als selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.

Die Abrundungssatzung „Heslachhof - 2. Änderung“ besteht aus dem Planteil vom 28.07.2025 im Maßstab 1:500 und dem Satzungstext vom 20.10.2025, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.

Beigelegt sind die Begründung vom 28.07.2025, die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 20.10.2025, die Geruchsemmissionsprognose vom 01.07.2025 und die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 01.10.2025.

Das vorhandene Ökonomiegebäude soll in ein Wohngebäude umgebaut und durch einen ebenerdigen Anbau erweitert werden. Dazu ist es erforderlich, die vorhandene Abrundungssatzung so zu erweitern, dass sowohl der Anbau als auch die dazugehörenden Nebenanlagen wie Terrasse genehmigt werden können.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Sie werden auf der Internetseite unter www.auenwald.de der Gemeinde Auenwald veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, 71549 Auenwald, Lippoldsweiler Straße 15, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Auenwald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Auenwald geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Auenwald, den 30. Oktober 2025

gez. Kai-Uwe Ernst

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Auenwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Auenwald
29.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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