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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Nordhalde II“ in Schopfloch ...

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften

„Nordhalde II“ in Schopfloch

Der Gemeinderat Schopfloch hat am 18.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nordhalde II“ in Schopfloch und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 BauGB).

Es wird mitgeteilt, dass entgegen der Bekanntmachung vom 28.04.2023 der Bebauungsplan „Nordhalde II“ noch nicht in Kraft getreten ist. Die Voraussetzung für das Inkrafttreten ist die wirksame 3. Änderung des Flächennutzungsplan 2030 (§ 10 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung ist am 09.05.2025 in Kraft getreten.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht, der Umweltverträglichkeitsvorprüfung, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 –3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 –3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Schopfloch, den 14. November 2025

gez. Thomas Staubitzer

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Schopfloch
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2025
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