Festsetzung der Grundsteuer 2026 gemäß Grundsteuergesetz
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 25. Oktober 2024 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das vorherige Kalenderjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, zu bezahlen.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den auf dem Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten.
Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für die Gemeindekasse Ostelsheim empfohlen. Das entsprechende Formular kann digital über unsere Homepage www.ostelsheim.de / Rathaus / Bürgerservice / Formulare > SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Ostelsheim, Hauptstraße 8, 75395 Ostelsheim oder beim Landratsamt Calw, Vogteistr. 42 - 46, 75365 Calw einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

