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Öffentliche Bekanntmachung

Landratsamt Zollernalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde- Öffentliche Bekanntmachung vom 01.12.2025 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht...

Landratsamt Zollernalbkreis

-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

vom 01.12.2025

über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen)

Das Landratsamt Zollernalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde-hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Planänderung Nr. 2 vom 01.12.2025 mit Verfügung zur Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (Errichtung und Festlegung des Standorts einer Plattform (3,0 m x 2,0 m) in Holzbauweise) in der Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen) für zulässig erklärt.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.

Durch die in der Änderung Nr. 2 vorgesehenen Maßnahme gehen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Schutzgüter aus. Ein zusätzlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4099) eingesehen werden.

Gez. Frank DS

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Ausgabe 50/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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