Landratsamt Zollernalbkreis
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen)
Das Landratsamt Zollernalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde-hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Planänderung Nr. 2 vom 01.12.2025 mit Verfügung zur Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (Errichtung und Festlegung des Standorts einer Plattform (3,0 m x 2,0 m) in Holzbauweise) in der Flurbereinigung Nusplingen (Galgenwiesen) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Durch die in der Änderung Nr. 2 vorgesehenen Maßnahme gehen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Schutzgüter aus. Ein zusätzlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4099) eingesehen werden.
Gez. Frank DS