
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Ravenstein-Erlenbach (Ortslage)
Neckar-Odenwald-Kreis
Az.: 2.26 – 2657 / B 01.21 Ä5
Änderungsbeschluss Nr. 5 vom 04.11.2025
1. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Ravenstein-Erlenbach (Ortslage) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Stadt Ravenstein, Gemarkung Erlenbach, Neckar-Odenwald-Kreis die Grundstücke Flst. Nr. 4013, 4182, 4183, 4184, 4324/1, 4325 bis 4331 und 4337, von der Stadt Ravenstein, Gemarkung Ballenberg, Neckar-Odenwald-Kreis, das Grundstück Flst. Nr. 3779.
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 16,2 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 95 ha.
Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 31.03.2000 ersichtlich.
Die Gebietskarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Merchingen, Lindenstraße 4, 74747 Ravenstein zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2657) eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachdienst Flurneuordnung und Landentwicklung, Präsident-Wittemann-Straße 16, 74722 Buchen oder bei jeder anderen Dienststelle des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken und Feldgehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Sitz: Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach) erhoben werden.
Begründung
Die Einbeziehung der betreffenden Grundstücke ist notwendig, um weitere Maßnahmen zum Wegebau zu ermöglichen und eine verbesserte Erschließung der betroffenen Flurstücke sicherzustellen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
DS
gez. Bopp, LVD