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Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbandes...
Lageplan Dorferskapf
Abgrenzung des Änderungsbereiches – schwarz-gestrichelte Umrandung, GVV Elzach und eigene Darstellung

1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans

zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen

des Gemeindeverwaltungsverbandes Elzach

auf dem Gebiet der Stadt Elzach, Gemarkung Prechtal, im Änderungsbereich „Dorferskapf“

Veröffentlichung des Entwurfs

gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Elzach hat am 12.11.2025 in öffentlicher Sitzung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB den Entwurf der 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbandes Elzach auf dem Gebiet der Stadt Elzach, Gemarkung Prechtal im Änderungsbereich „Dorferskapf“ gebilligt und beschlossen die Offenlage nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Planungsanlass und Ziel

Um die Ansiedlung der im Außenbereich grundsätzlich privilegierten Windenergieanlagen im Bereich des GVV Elzach zu steuern, hatte dieser 2015 den Feststellungsbeschluss für den sachlichen Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gefasst. Der sachliche Teil-FNP entfaltet Ausschlusswirkung gemäß § 35 (3) S. 3 BauGB, mit der Folge, dass die Privilegierung für Windenergieanlagen außerhalb der im Teil-FNP ausgewiesenen Konzentrationszonen nicht mehr greift. Das Elektrizitätswerk-Mittelbaden möchte am Gschasikopf vier Windenergieanlagen realisieren. Drei der Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der im Teil-FNP ausgewiesenen Konzentrationszonen „Fisnacht“, „Gschasikopf“ und „Dorferskapf“. Die nördlichste der vier Anlagen befindet sich außerhalb der Konzentrationszone „Dorferskapf“. Im Einklang mit den im BauGB dargelegten Grundsätzen der Bauleitplanung soll die gewünschte Windenergieanlage am „Dorferskapf“ ermöglicht und die im sachlichen Teil-FNP ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen „Dorferskapf“ in nördlicher Richtung erweitert werden.

Lage und Änderungsbereich

Der Änderungsbereich liegt im Gebiet der Stadt Elzach auf der Gemarkung Prechtal, südlich der Ortslage von Oberprechtal. Die Hügelkette, in der die Erweiterungsfläche liegt, wird im Nordwesten, Norden und Osten durch das Elztal begrenzt, das bei Oberprechtal in östlicher und im weiteren Verlauf in südlicher Richtung verläuft. Die Erweiterungsfläche, die vollständig im Wald liegt, weist eine Größe von 17,83 ha auf. Der Änderungsbereich, der im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung geringfügig verkleinert wurde, ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Entwurf der 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbandes Elzach auf dem Gebiet der Stadt Elzach, Gemarkung Prechtal im Änderungsbereich „Dorferskapf“ mit Umweltbericht wird vom

15. Dezember 2025 bis einschließlich 30. Januar 2026
(Veröffentlichungsfrist)

auf der Homepage der Stadt Elzach unter www.elzach.de à Bekanntmachungen à Gemeindeverwaltungsverband (GVV Elzach) bzw.

www.elzach.de/,Lde,(anker1342196)/startseite/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen+neu.html im Internet veröffentlicht.

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch

  • im Rathaus Elzach, Hauptstraße 69, 79215 Elzach
  • im RathausBiederbach, Dorfstraße 18, 79215 Biederbach
  • im Rathaus Winden, Bahnhofstraße 1, 79297 Winden im Elztal

während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Diese Bekanntmachung erfolgt in den Amtsblättern der Stadt Elzach sowie der Gemeinden Biederbach und Winden.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

Umweltbericht vom Oktober 2025 (Landschaftsökologie + Planung Gaede und Gilcher PrtG). Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:

  • auf die Flora und Fauna:

Fauna: Geschützte Tierarten wie Vögel, Fledermäuse und Haselmaus könnten durch Abriss- oder Baumaßnahmen getötet und / oder ihre Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Ob Individuen der genannten Artengruppen betroffen sind, ist jeweils mittels Geländebegehungen durch einen Experten zu klären. Falls eine Betroffenheit bejaht wird, sind im Vorfeld des Bauvorhabens Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchzuführen.

Flora: Der Großteil des Untersuchungsgebiets wird von Fichtenbeständen dominiert, eine präzisierte Darstellung der betroffenen Biotoptypen erfolgt zusammen mit der Eingriff-Ausgleichsbilanzierung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

  • auf den Boden und die Fläche:

Boden: Es werden Böden mittlerer bis höherer Wertigkeit durch Überbauung und Versiegelung in Anspruch genommen. Durch Vermeidungsmaßnahmen wie sachgerechte Behandlung und Lagerung des Bodens kann der erhebliche Eingriff vermindert werden. Da ein Ausgleich verbleibender Eingriffe im Plangebiet nicht möglich ist, wird das Ausgleichsdefizit durch multifunktionale Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.

Fläche: I.d.R. sind Windenergieanlagen mit einer sehr geringen Flächeninanspruchnahme verbunden. Somit kann durch geringfügige Standortanpassungen meist schon dafür gesorgt werden, dass hochwertige Bereiche geschont werden.

  • auf die Landschaft und die Erholung:

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die visuelle Belastung durch Windenergieanlagen ist zu erwarten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der Ausweisung der Erweiterungsfläche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung verbunden sind, die sich im unteren Bereich bewegen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens u. a. auf Basis des schalltechnischen Gutachtens, des Schattenwurfgutachtens und der Landschaftsbildanalyse festzulegen.

  • auf das Klima:

Aufgrund der Errichtung einer Windenergieanlage findet lediglich auf einer sehr kleinen Fläche eine Versiegelung statt. Dem entgegen steht die positive Wirkung durch die Förderung erneuerbarer Energien, die langfristig zu einem Schutz des Klimas beiträgt. Alle Bauhilfsflächen werden nach der Bauphase wieder begrünt / aufgeforstet, sodass der Eingriff sehr gering bleibt. Durch den Betrieb der Windenergieanlagen entstehen keinerlei Emissionen von Stoffen (Abgase o. Ä.) in die Luft.

  • auf das Wasser:

Die Versickerung und Retention von Wasser werden durch Überbauung und Versiegelung verringert. Es erfolgen keine Eingriffe in Oberflächengewässer. Durch den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage und seiner Nebenanlagen (Fundament, Zuwegung, Leitungstrassen, Lagerplätze, etc.) wird in den Untergrund eingegriffen, wodurch Quellen beeinträchtigt werden können. Eine detaillierte Überprüfung von möglichen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf Quellschüttungen erfolgt im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

  • auf den Menschen:

Innerhalb der Nahzone (1-km-Umkreis) des Plangebiets befinden sich keine relevanten Vorbelastungen im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, auch Wohnbebauung befindet sich nicht im Umkreis des Plangebiets, sodass die Grenzwerte der 16. BImschV nicht überschritten werden. Außerhalb der Nahzone der geplanten Windenergieanlagen sind gesundheitsschädliche Immissionen generell auszuschließen.

  • auf Kulturgüter:

Die archäologische Denkmalpflege weist für die Planungsfläche keine Denkmäler aus.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

Landratsamt Emmendingen – FB Naturschutz (12.05.2025):

  • Erweiterung liegt vollständig im Vogelschutzgebiet „Mittlerer Schwarzwald“, Verträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich
  • Zunahme von Störungen durch breitere Wege und damit mehr Besucher
  • Ein Biotop ist betroffen, ein Ausgleich notwendig
  • Es werden artenschutzrechtlich sehr hochwertige Wälder überplant, verschiedene Tiergruppen sind betroffen, die Vorgaben des BNatSchG sind zu beachten
  • Landschaftsbild und Erholungswert sind zu berücksichtigen, auch im Kontext des vorhandenen Geländes – Berücksichtigung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren

Landratsamt Emmendingen – FB Wasserwirtschaft / Bodenschutz / Altlasten (12.05.2025):

  • Risiken für Grundwasserqualität und -quantität bzw. die vorhandenen Quellen
  • Bodenschutzwald ist zu berücksichtigen, eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz ist zu erstellen, Kompensationsmaßnahmen sind abzustimmen

Landratsamt Emmendingen – Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz (12.05.2025): Die Themen Schattenwurf, Lärm und Schall sind im BImSchG-Verfahren abzuarbeiten

Landratsamt Emmendingen – Forstliche Belange (12.05.2025): Waldfunktionenkartierung berücksichtigen: Bodenschutz-, Erholungswald, kleine Waldbiotope, Waldumwandlung und Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich

Regierungspräsidium Freiburg – Raumordnung / Landesplanung (09.05.2025):

  • Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach ROG/LEP/Regionalplan beachten.
  • Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien entspricht den landesplanerischen Vorgaben.

Regierungspräsidium Freiburg – Naturschutz / Recht (Ref. 55) und Naturschutz und Landschaftspflege (Ref. 56) (09.05.2025): Berücksichtigung des angrenzenden Naturschutzgebiets auch hinsichtlich möglicher Durchfahrten, eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung ist notwendig

Regierungspräsidium Freiburg – Forstverwaltung (09.05.2025):

  • Wald bleibt Grundnutzung; überlagernde Darstellung erforderlich.
  • Prüfung der Vereinbarkeit einzelner WEA mit der Waldnutzung zwingend notwendig, notwendige Verfahren sind durchzuführen
  • Vermeidung von Inanspruchnahme konfliktträchtiger Flächen schon auf FNP-Ebene, sowie Berücksichtigung der vielen Funktionen des Waldes, z. B. Klimaschutz

Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) (09.05.2025):

  • Hinweise zu Datengrundlagen
  • Schonender Umgang mit Grund und Boden, Berücksichtigung der Belange
  • Hinweis auf potenzielle Geogefahren (Massenbewegungen, Verkarstung)
  • Hydrogeologische Risiken durch Eingriffe in den Untergrund berücksichtigen.
  • Im Plangebiet liegt ein prognostiziertes Rohstoffvorkommen
  • Ein Abfallverwertungskonzept wird gegebenenfalls nötig
  • Die Erdbebengefährdung ist zu berücksichtigen, ebenso die vorhandenen Messstellen

Regierungspräsidium Freiburg – Klimaschutz (09.05.2025): Planung muss Klimaschutzzielen dienen und erneuerbare Energien fördern.

Landesamt für Denkmalpflege (10.04.2025): Hinweis auf Fundmeldungen bei Erdarbeiten.

Regionalverband Südlicher Oberrhein (08.05.2025): Hinweis auf vorhandene umweltrelevante Unterlagen aus der aktuellen Regionalplanung zur Windenergie

Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (12.05.2025): Berücksichtigung des Tourismus, Minimierung der Eingriffe in die Waldflächen

Bürger (17.02.2025): Risiken für Grundwasserqualität und -quantität bzw. die vorhandenen Quellen auch durch die Eingriffe im Bereich der Zufahrtswege

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Elzach abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stadt@elzach.de), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z. B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers(m/w/d) zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorliegende Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i. Sd. §4(3)S.1Nr.2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7(2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß §7(3)S.1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Elzach, den 10.12.2025 bzw. 11.12.2025


Roland Tibi
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbands Elzach

Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit „1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbandes Elzach auf dem Gebiet der Stadt Elzach, Gemarkung Prechtal, im Änderungsbereich „Dorferskapf““ erfolgt im Elztäler Wochenbericht, zusätzlich in den Mitteilungsblättern der Stadt Elzach sowie der Gemeinden Biederbach und Winden im Elztal, sowie auf der Homepage der Stadt Elzach unter www.elzach.de unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen – Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Elzach, am 10.12.2025 bzw. 11.12.2025.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Biederbach
Ausgabe 50/2025
von Stadtverwaltung
09.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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