
Der Gemeinderat hat am 12.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nagoldtalblick I“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan i. d. F. vom 12.04.2022. Die Genehmigung wurde am 13.01.2026 durch das Landratsamt Calw erteilt.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Nagoldtalblick I“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Ebhausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die örtlichen Bauvorschriften im Bürgermeisteramt Ebhausen während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ebhausen, den 16.01.2026
gez.:
Volker Schuler
Bürgermeister